Brief vom RAV verstehen – Verfügung, Einstelltage, Einsprachefrist und Rückforderung
Diese Seite erklärt, wer beim RAV, bei der Arbeitslosenkasse und bei der kantonalen Amtsstelle was verfügt, wie viele Einstelltage üblich sind, wie die Einsprache abläuft und was bei einer Rückforderung gilt. Verständnishilfe, keine Rechtsberatung.
„Einstellung in der Anspruchsberechtigung” – und Sie ahnen, dass es um Geld geht?
Brief vom RAV verstehen. Einstelltage, Fristen und Ihre Rechte.
Schreiben rund um die Arbeitslosenversicherung sind knapp formuliert und stecken voller Begriffe, die nirgends erklärt werden. Dabei entscheidet oft ein einziges Datum darüber, ob sich noch etwas machen lässt. briefhilfe.ch erklärt Ihr konkretes Schreiben in Alltagssprache und erstellt drei passende Antwortvorschläge als Word-Datei.
Trägt das Schreiben den Titel „Verfügung”, läuft ab Zustellung eine Einsprachefrist von 30 Tagen. Sie ist kostenlos und geht an die Stelle, die verfügt hat. Ohne Einsprache wird die Verfügung rechtskräftig – auch dann, wenn sie inhaltlich falsch war. Die Rechtsmittelbelehrung am Schluss nennt Adresse und Frist verbindlich.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Verfügung heisst: 30 Tage Einsprachefrist, kostenlos.
Gegen eine Taggeldabrechnung erst eine Verfügung verlangen.
Fristen stehen über Ostern, im Sommer und um Neujahr still.
Wer schreibt Ihnen da eigentlich?
In der Arbeitslosenversicherung sind drei Stellen beteiligt, und viele Menschen werfen sie in einen Topf. Für Ihr Schreiben ist die Unterscheidung wichtig, weil sie darüber entscheidet, wohin eine Einsprache geht.
Das RAV berät und verfügt bei Weisungen, die Kasse zahlt und verfügt bei Selbstverschulden – die Amtsstelle klärt Zweifelsfälle.
Die Zuständigkeit für Einsprachen ist kantonal unterschiedlich geregelt. Einige Kantone lassen Einsprachen gegen RAV-Verfügungen von der kantonalen Amtsstelle behandeln. Deshalb gilt: Schauen Sie nicht in ein Merkblatt, sondern auf die letzte Seite Ihrer Verfügung. Wie sich behördliche Schreiben grundsätzlich lesen lassen, zeigt Behördenschreiben verstehen.
Typischer Fehler
Die Einsprache wird an die Beraterin geschickt, die im Briefkopf steht, statt an die in der Rechtsmittelbelehrung genannte Stelle. Eine Eingabe bei einer unzuständigen Stelle der Sozialversicherung wahrt die Frist zwar – sicherer ist aber die richtige Adresse von Anfang an.
Einstelltage: Gründe und Grössenordnungen
„Einstellung in der Anspruchsberechtigung” klingt nach Verwaltung, bedeutet aber schlicht: Für eine bestimmte Anzahl Tage wird kein Taggeld ausbezahlt. Diese Tage werden an die Höchstzahl der Taggelder angerechnet, das Geld ist also nicht nur verschoben, sondern weg.
Das Gesetz nennt sieben Gründe. Die häufigsten sind selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, ungenügende Arbeitsbemühungen, ein verpasster Termin und die Ablehnung einer zumutbaren Stelle. Wie viele Tage es gibt, richtet sich nach dem Verschulden: 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tagen bei schwerem Verschulden.
Innerhalb einer Stufe geht die Praxis vom Mittelwert aus und rechnet dann nach oben oder unten. Erschwerend wirkt eine Wiederholung innerhalb von zwei Jahren, mildernd wirken die Umstände des Einzelfalls. Weicht die Behörde vom Raster ab, muss sie das in der Verfügung begründen.
Ein Punkt, den kaum jemand kennt: Der Vollzug einer Einstellung fällt sechs Monate nach Beginn der Einstellungsfrist dahin. Wer sehr spät eine Verfügung über einen alten Vorfall erhält, sollte genau auf die Daten schauen.
Wie viele Tage bei welchem Anlass?
Die Vollzugsstellen arbeiten mit einem einheitlichen Raster. Es ist eine Entscheidungshilfe, keine starre Regel – aber es zeigt gut, in welcher Grössenordnung sich ein Entscheid bewegt.
Richtwerte aus dem nationalen Einstellraster, Stand 1. Januar 2026. Massgebend ist die Begründung in Ihrer Verfügung.
Anlass
Verschulden
Einstelltage
Ungenügende Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode, 1. Mal
leicht
3–4
Keine Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode, 1. Mal
leicht
5–9
Nachweis zu spät eingereicht, 1. Mal
leicht
5–9
Termin ohne entschuldbaren Grund verpasst, 1. Mal
leicht
5–8
Termin verpasst, 2. Mal
leicht
9–15
Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung, 1. Mal
mittelschwer
21–25
Ablehnung einer zumutbaren unbefristeten Stelle
schwer
31–45
Zweite Ablehnung einer zumutbaren unbefristeten Stelle
schwer
46–60
Bei schwerem Verschulden liegt der Ausgangspunkt bei 45 Tagen. Erschwerende und mildernde Umstände verschieben ihn.
„Sie werden für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt.”Was daran auffällt
31 Tage ist der untere Rand der schweren Stufe. Die Behörde ist also bereits vom Mittelwert 45 abgewichen und hat mildernde Umstände berücksichtigt. Wer hier Einsprache erhebt, argumentiert sinnvollerweise nicht über die Höhe, sondern über die Einstufung selbst.
Verfügung, Weisung oder nur eine Abrechnung?
Laden Sie das Schreiben hoch und schreiben Sie kurz dazu, was Sie erreichen möchten. Sie erhalten die Einordnung zu Ihrem Fall – mit Frist als Datum, der Begründung im Klartext und drei Antwortvorschlägen.
Fast alles in diesem Bereich hängt an Fristen, und drei Besonderheiten sorgen regelmässig für Ärger: die Zustellfiktion, der Fristenstillstand und die Tatsache, dass eine Einsprache den Vollzug nicht aufhält.
Fristen nach ATSG und AVIG, Stand August 2026. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
Wofür
Frist
Was zu beachten ist
Einsprache gegen eine Verfügung
30 Tage ab Mitteilung
Kostenlos, an die verfügende Stelle, mit Begehren und Begründung
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
30 Tage
An das Versicherungsgericht des Wohnkantons, im Bereich der Arbeitslosenversicherung ebenfalls kostenlos
Verfügung verlangen zur Abrechnung
üblicherweise 90 Tage
Schriftlich bei der Arbeitslosenkasse; erst danach beginnt die Einsprachefrist
Erlassgesuch nach Rückforderung
30 Tage ab Rechtskraft
Ordnungsfrist – ein späteres Gesuch geht nicht automatisch verloren
Nachweis der Arbeitsbemühungen
bis zum 5. des Folgemonats
Später eingereichte Bemühungen werden ohne entschuldbaren Grund nicht mehr berücksichtigt
Zustellung per Einschreiben
gilt am 7. Tag als erfolgt
Gerechnet ab dem ersten erfolglosen Zustellversuch, auch bei späterer Abholung
Der Fristenstillstand ist der Punkt, der am meisten Luft verschafft und am wenigsten bekannt ist. Fristen nach Tagen oder Monaten stehen still vom siebten Tag vor bis zum siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die Stillstandstage werden am Ende der Frist hinzugezählt – die Frist läuft danach weiter, sie beginnt nicht neu. Wann eine Frist überhaupt zu laufen beginnt, erklärt Frist im Brief verstehen, und was bei eingeschriebener Post gilt, steht unter Einschreiben erhalten – was tun.
Anonymisiertes Praxisbeispiel
Eine Verfügung über 9 Einstelltage wird am 10. Juli zugestellt. Ohne Stillstand liefe die Frist am 9. August ab. Weil vom 15. Juli bis und mit 15. August 32 Tage stillstehen, endet sie erst am 10. September.
Bei einem Taggeld von rund CHF 210 geht es bei 9 Tagen um etwa CHF 1'890. Genau deshalb lohnt es sich, die Frist auszurechnen statt zu schätzen – und nicht davon auszugehen, dass sie im Sommer bereits abgelaufen ist.
Das sehen wir häufig
Eine Einsprache, die per E-Mail geschickt wird. Für die schriftliche Einsprache braucht es eine Unterschrift; eine E-Mail erfüllt das nicht. Sicher ist der Brief mit Unterschrift, aufgegeben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Post.
So läuft die Einsprache ab
Eine Einsprache braucht kein Juristendeutsch. Sie braucht ein klares Begehren, eine kurze Begründung und eine Unterschrift. Fehlt etwas davon, muss die Stelle eine Nachfrist zur Verbesserung setzen, bevor sie auf die Einsprache nicht eintritt.
Zwei Dinge sollten Sie vorher wissen. Erstens: Die Einsprache hält den Vollzug nicht auf. Bei Einstelltagen ist das ausdrücklich so geregelt. Die Tage werden also abgezogen, während das Verfahren läuft; bekommen Sie recht, wird nachgezahlt. Zweitens: Die Stelle ist an Ihr Begehren nicht gebunden und kann theoretisch auch zu Ihren Ungunsten entscheiden – vorher muss sie Ihnen aber Gelegenheit geben, die Einsprache zurückzuziehen.
Vorher
„Ich finde die Einstelltage ungerecht, ich habe mich immer bemüht und war nur einmal krank.”
Nachher
„Ich beantrage die Aufhebung der Einstellung von 8 Tagen. Ich konnte den Termin vom 14. Juli wegen einer Erkrankung nicht wahrnehmen; das Arztzeugnis vom 14. Juli lege ich bei. Ich hatte am selben Vormittag telefonisch abgemeldet, siehe Anrufliste in der Beilage.”
Der Unterschied liegt in drei Elementen: ein konkretes Begehren, ein Datum und ein Beweismittel. Genau diese Struktur erhalten Sie bei einer Auswertung als Word-Datei – zum Anpassen mit Ihren eigenen Daten. Wie eine Einsprache allgemein aufgebaut wird, zeigt zusätzlich Einsprache Schweiz.
Aus der Praxis
Wir sehen immer wieder Einsprachen, die die Sachlage vollständig schildern, aber kein Beweismittel beilegen. Ein Arztzeugnis, eine Terminbestätigung oder ein Bewerbungsnachweis wiegt in diesem Verfahren mehr als drei Absätze Erklärung.
Wenn nur die Taggeldabrechnung nicht stimmt
Die monatliche Abrechnung ist kein anfechtbarer Entscheid. Wer damit nicht einverstanden ist, kann deshalb nicht direkt Einsprache erheben. Der richtige Schritt ist ein anderer: Verlangen Sie bei der Arbeitslosenkasse schriftlich eine anfechtbare Verfügung, üblicherweise innert 90 Tagen ab Erhalt der Abrechnung. Erst gegen diese Verfügung läuft dann die Einsprachefrist von 30 Tagen.
„Ich bin mit der Abrechnung vom letzten Monat nicht einverstanden und erhebe Einsprache.”Warum das ins Leere geht
Gegen eine Abrechnung gibt es keine Einsprache. Wirksam ist: „Ich bin mit der Abrechnung für den Monat Juni nicht einverstanden, insbesondere mit der Anzahl der angerechneten Taggelder. Ich ersuche Sie um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.” Danach steht Ihnen der ordentliche Rechtsweg offen.
✓ Meist klärbar
Rechenfehler
Falsche Anzahl Tage, vergessener Zwischenverdienst, falsche Kinderzulage. Oft genügt eine Rückfrage mit Beleg bei der Kasse.
! Frist beachten
Verfügung
Ein Entscheid über Einstelltage, Anspruch oder Vermittlungsfähigkeit. Hier laufen 30 Tage ab Zustellung.
⚠ Sehr ernst
Rückforderung
Bereits ausbezahlte Taggelder sollen zurück. Hier zählen beide Wege: Einsprache gegen die Forderung und später das Erlassgesuch.
Rückforderung und Erlassgesuch
Eine Rückforderung trifft besonders hart, weil das Geld längst ausgegeben ist. Zu Unrecht bezogene Leistungen sind grundsätzlich zurückzuerstatten. Es gibt aber eine Ausnahme, und sie verlangt zwei Voraussetzungen gleichzeitig: guter Glaube beim Bezug und eine grosse Härte bei der Rückzahlung. Eines allein genügt nicht.
Wichtig ist die Reihenfolge. Wer den Betrag oder den Grund bestreitet, erhebt zuerst Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung. Wer den Betrag anerkennt, aber nicht zahlen kann, stellt nach Eintritt der Rechtskraft ein Erlassgesuch bei der kantonalen Amtsstelle. Beides ist kombinierbar.
Die genannte Frist von 30 Tagen für das Erlassgesuch ist eine Ordnungsfrist. Ein verspätetes Gesuch geht deshalb meist nicht verloren – verlassen sollte man sich darauf trotzdem nicht.
Zwei Stufen, zweimal 30 Tage. Wer die erste Frist verpasst, verliert auch den Zugang zur zweiten.
Was jetzt hilft
Datum der Zustellung notieren und die Frist mit Stillstand ausrechnen.
Die Rechtsmittelbelehrung lesen und die dort genannte Stelle anschreiben.
Beweismittel beilegen statt nur zu schildern.
Bei Rückforderung: erst Einsprache, nach Rechtskraft das Erlassgesuch.
Den Brief mit Unterschrift per Post aufgeben, spätestens am letzten Fristtag.
Was die Lage verschlechtert
Die Verfügung liegen lassen, weil sie ohnehin schon vollzogen wird.
Die Einsprache per E-Mail schicken – ohne Unterschrift zählt sie nicht.
Nur telefonisch reklamieren, ohne etwas Schriftliches nachzureichen.
Gegen eine Abrechnung Einsprache erheben statt eine Verfügung zu verlangen.
Auf gut Glück warten, ob sich die Sache von selbst erledigt.
Arbeitsbemühungen und Kontrollperiode
Falls Ihnen das ganze Schreiben unverständlich vorkommt, hilft Was steht in meinem Brief beim Sortieren. Ein grosser Teil aller Einstelltage geht auf Arbeitsbemühungen zurück – zu wenige, zu späte oder zu oberflächliche. Deshalb hier die drei Punkte, die tatsächlich geprüft werden.
Die Kontrollperiode ist jeder Kalendermonat. Der Nachweis muss spätestens am fünften Tag des Folgemonats vorliegen. Verspätet eingereichte Bemühungen werden ohne entschuldbaren Grund nicht mehr berücksichtigt – das ist die häufigste Ursache für Einstelltage, die sich leicht hätten vermeiden lassen.
Eine bundesweit festgelegte Mindestzahl an Bewerbungen gibt es nicht. Die Amtsstelle beurteilt Art und Anzahl nach Arbeitsmarkt, Beruf, Alter, Mobilität und Sprachkenntnissen. Kantonale Merkblätter nennen Richtwerte, die deutlich auseinandergehen können. Verbindlich ist, was im Erstgespräch mit Ihrem RAV vereinbart wurde – schriftlich festgehalten.
Und drittens zählt die Qualität. Rein oberflächliche Bewerbungen oder ausschliesslich Anfragen bei Vermittlungsfirmen gelten als ungenügend. Arbeitsbemühungen sind zudem bereits während der Kündigungsfrist zu tätigen und aufzubewahren.
Praxisbeispiel
Ein Nachweis wird am 7. des Folgemonats eingereicht, zwei Tage zu spät. Das Raster sieht dafür beim ersten Mal 5 bis 9 Einstelltage vor – bei einem Taggeld von rund CHF 200 also ungefähr CHF 1'000 bis 1'800 für zwei Tage Verspätung.
Aus der Praxis
In vielen Unterlagen fällt auf, dass die Bewerbungen vorhanden waren, aber nicht dokumentiert. Eine einfache Liste mit Datum, Firma, Stelle, Kanal und Ergebnis, laufend geführt, ist im Streitfall das wirksamste Beweismittel.
Die Rechtsgrundlagen in der Schweiz
Die Einstelltage stehen in Art. 30 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG); dort steht auch, welche Stelle in welchem Fall verfügt und dass höchstens 60 Tage je Einstellungsgrund möglich sind. Die Abstufung nach Verschulden regelt Art. 45 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV).
Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG): 30 Tage Einsprachefrist nach Art. 52, Kostenlosigkeit des Einspracheverfahrens, Fristenstillstand und Zustellfiktion nach Art. 38, Rückforderung und Erlass nach Art. 25. Die Beschwerde ans kantonale Versicherungsgericht regeln Art. 56 und 60 ATSG.
Eine Besonderheit, die auf keinem Merkblatt steht: Nach Art. 100 Abs. 4 AVIG haben Einsprache und Beschwerde gegen Verfügungen über Einstelltage keine aufschiebende Wirkung. Deshalb ist der Eindruck falsch, mit der Einsprache sei erst einmal alles gestoppt.
Wenn Sie Unterstützung brauchen
Der erste Weg führt zur verfügenden Stelle selbst – ein klärendes Gespräch löst manche Fälle, bevor eine Einsprache nötig wird. Wie eine schriftliche Antwort aufgebaut wird, zeigt Wie antworte ich auf einen Brief. Reicht das nicht, gibt es kantonale Rechtsauskunftsstellen mit günstiger Erstberatung; Gewerkschaften bieten ihren Mitgliedern Rechtsschutz.
Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist bereits im Einspracheverfahren möglich, wenn die Verhältnisse es erfordern – also bei Bedürftigkeit, nicht aussichtslosem Verfahren und sachlicher Notwendigkeit. Adressen aller RAV, Arbeitslosenkassen und kantonalen Amtsstellen führt das offizielle Portal der Arbeitslosenversicherung.
Begriffe aus dem RAV-Schreiben
Fünf Wörter, die fast immer vorkommen und selten erklärt werden.
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Für eine bestimmte Anzahl Tage wird kein Taggeld ausbezahlt. Die Tage werden an die Höchstzahl angerechnet.
Kontrollperiode
Jeder Kalendermonat. Für ihn werden Arbeitsbemühungen nachgewiesen und Taggelder abgerechnet.
Rahmenfrist
Der Zeitraum von zwei Jahren, innerhalb dessen Taggelder bezogen werden können. Eine zweite Rahmenfrist gilt für die Beitragszeit davor.
Vermittlungsfähigkeit
Die Bereitschaft und Möglichkeit, eine zumutbare Stelle anzunehmen. Fehlt sie, entfällt der Anspruch – das wird immer mit Verfügung entschieden.
Rechtsmittelbelehrung
Der Abschnitt am Schluss einer Verfügung, der Frist, Form und zuständige Stelle nennt. Er geht jedem Merkblatt vor.
Dafür müssen Sie nicht auf eine andere Seite wechseln. Verfügung oder Abrechnung hochladen, kurz Ihr Anliegen dazuschreiben, fertig. Die Auswertung kommt per E-Mail, mit kopierbarem Text und Word-Datei.
2E-Mail mit ZugangslinkPersönlicher Link zu Ihrer Auswertung, 7 Tage gültig.
3Erklärung lesenWas das Schreiben bedeutet, wie dringend es ist, was jetzt zählt.
4Antwort übernehmenDrei Antwortvorschläge zum Kopieren oder als Word-Datei.
1. Ihre Anfrage2. E-Mail mit Zugangslink3. Ihre Erklärung4. Ihr Antwortvorschlag
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Verfügung oder Abrechnung – klar unterschiedenDamit Sie wissen, ob eine Frist läuft oder ob Sie zuerst eine Verfügung verlangen müssen.
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Fristen als konkretes DatumNicht als Regel, sondern als Tag, den Sie sich notieren können.
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Begründung im KlartextWelcher Einstellungsgrund genannt wird, wie er eingestuft ist und worauf eine Antwort eingehen sollte.
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Drei AntwortvorschlägeAls kopierbarer Text und Word-Datei, damit Sie Formulierungen direkt übernehmen können.
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Vertraulich behandeltKeine Registrierung nötig, keine Weitergabe an Dritte. Sensible Angaben dürfen Sie vorher schwärzen.
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Keine Rechtsberatung – CHF 34 einmaligVerständnishilfe zu Ihrem Schreiben, keine Beurteilung der Erfolgsaussichten und keine Vertretung gegenüber Amtsstelle, Kasse oder Gericht.
Was briefhilfe.ch leistet – und was nicht
Für wen diese Seite gemacht ist: für Menschen, die ein Schreiben des RAV, der Arbeitslosenkasse oder der kantonalen Amtsstelle erhalten haben und wissen möchten, worum es geht, welche Frist läuft und wie sie sinnvoll reagieren.
Was Sie bei einer Auswertung erhalten: die Erklärung Ihres konkreten Schreibens in Alltagssprache, die Frist als konkretes Datum mit berücksichtigtem Stillstand, die genannte Begründung im Klartext sowie drei Antwortvorschläge als kopierbarer Text und Word-Datei.
Was bewusst nicht angeboten wird: keine Rechtsberatung, keine Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Einsprache, keine Vertretung gegenüber Amtsstelle, Kasse oder Versicherungsgericht und kein Verfassen einer Rechtsschrift in Ihrem Namen.
Grenzen der Informationen auf dieser Seite: Fristen und Grundsätze stammen aus AVIG, AVIV und ATSG, die Richtwerte für Einstelltage aus dem nationalen Einstellraster mit Stand 1. Januar 2026. Dieses Raster ist eine Verwaltungsweisung und bindet die Gerichte nicht. Ob eine Einsprache beim RAV oder bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen ist, ist kantonal verschieden; verbindlich ist allein die Rechtsmittelbelehrung Ihrer Verfügung.
Die Fachlichkeit dieser Seite stützt sich auf die genannten Gesetzesartikel und amtlichen Weisungen – nicht auf eine behauptete Expertenrolle. Inhalt verantwortet von briefhilfe.ch gemäss Impressum, zuletzt aktualisiert im August 2026.
Disclaimer
briefhilfe.ch ist eine Verständnis- und Formulierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei hohen Rückforderungen, bei Zweifeln an der Vermittlungsfähigkeit oder bei laufender Beschwerdefrist ziehen Sie zusätzlich eine Rechtsauskunftsstelle oder eine juristische Fachperson bei.
Häufige Fragen zu Schreiben vom RAV
Wie lange habe ich Zeit für eine Einsprache gegen eine Verfügung?
Dreissig Tage ab Mitteilung, einzureichen bei der Stelle, die verfügt hat. Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Massgebend ist immer die Rechtsmittelbelehrung am Schluss der Verfügung, weil je nach Kanton das RAV oder die kantonale Amtsstelle zuständig ist.
Wie viele Einstelltage sind bei welchem Verschulden üblich?
Die Verordnung unterscheidet drei Stufen: leichtes Verschulden 1 bis 15 Tage, mittelschweres 16 bis 30 Tage, schweres 31 bis 60 Tage. Wer eine zumutbare Stelle ablehnt oder ohne neue Stelle selbst kündigt, gilt üblicherweise als schwer verschuldet.
Muss ich die Einstelltage absitzen, obwohl ich Einsprache erhoben habe?
Ja. Einsprache und Beschwerde gegen Verfügungen über Einstelltage haben nach Art. 100 Abs. 4 AVIG keine aufschiebende Wirkung. Die Einstellung wird also vollzogen, während das Verfahren läuft. Bekommen Sie recht, werden die Taggelder nachgezahlt.
Ich bin mit meiner Taggeldabrechnung nicht einverstanden – kann ich Einsprache erheben?
Gegen eine Abrechnung nicht direkt. Sie müssen bei der Arbeitslosenkasse schriftlich eine anfechtbare Verfügung verlangen, üblicherweise innert neunzig Tagen ab Erhalt. Erst gegen diese Verfügung läuft dann die dreissigtägige Einsprachefrist.
Die Kasse fordert Taggelder zurück – muss ich alles zurückzahlen?
Zu Unrecht bezogene Leistungen sind grundsätzlich zurückzuerstatten. Wer sie in gutem Glauben erhalten hat und in eine grosse Härte geriete, kann ein Erlassgesuch stellen. Beides zusammen ist nötig. Das Gesuch geht nach Eintritt der Rechtskraft an die kantonale Amtsstelle.
Zählt die Zeit über die Sommerferien für die Frist mit?
Nein. Fristen nach Tagen oder Monaten stehen still vom siebten Tag vor bis zum siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die Stillstandstage werden am Ende der Frist hinzugezählt.
Sie müssen diese Verfügung nicht allein entschlüsseln
Hochladen, die Art des Schreibens erkennen, die Frist als konkretes Datum erhalten und drei Antwortvorschläge als Word-Datei bekommen – sachlich formuliert und direkt anpassbar.