Krankenkassenprämien nicht bezahlt – Mahnung, Nachfrist, Betreibung und Verlustschein einordnen

Diese Seite erklärt, welche Schritte die Krankenkasse bei offenen Prämien einhalten muss, welche Fristen gelten, was der Verlustschein bedeutet und wie Sie sachlich reagieren. Verständnishilfe, keine Rechtsberatung.

Person liest ein Schreiben der Krankenkasse über offene Prämien

Ein Brief der Krankenkasse mit dem Wort „Betreibung” – und der Magen zieht sich zusammen?

Krankenkassenprämien nicht bezahlt. Was jetzt wirklich passiert.

Offene Prämien landen fast nie unbemerkt in der Betreibung. Das Gesetz schreibt der Kasse einen festen Weg vor, mit klaren Zwischenschritten und einer Frist, die viele übersehen. briefhilfe.ch erklärt Ihr konkretes Schreiben in Alltagssprache und erstellt drei passende Antwortvorschläge als Word-Datei.

Stand: August 2026

Die kurze Antwort

Bleiben Prämien offen, muss die Krankenkasse zuerst mindestens einmal schriftlich mahnen und danach eine separate Zahlungsaufforderung mit einer Nachfrist von 30 Tagen zustellen. Erst wenn diese Frist ungenutzt verstreicht, leitet sie die Betreibung ein. So steht es in Art. 64a des Krankenversicherungsgesetzes.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

30 TageNachfrist ab Zahlungsaufforderung
5 %Verzugszins pro Jahr auf Prämien
2 ×Betreibungen pro Kalenderjahr
85 %Anteil des Kantons am Verlustschein

„Ich dachte, ich hätte noch Zeit.”

Zwischen Mahnung und Betreibung liegt eine eigene Frist. Wer nur die Mahnung im Kopf hat, verpasst genau diesen Zwischenschritt.

„Der Betrag stimmt doch gar nicht.”

Prämie, Franchise, Selbstbehalt, Gebühren und Zins vermischen sich auf einem Blatt. Nicht jede Position folgt denselben Regeln.

„Bekomme ich jetzt keine Behandlung mehr?”

Diese Sorge ist verbreitet – und in den meisten Kantonen unbegründet. Es hängt davon ab, wo Sie wohnen.

Der gesetzliche Weg bis zur Betreibung

Viele Menschen erleben den Ablauf als Rutschbahn: erst eine Rechnung, dann irgendwann ein unangenehmer Brief, dann plötzlich Post vom Betreibungsamt. Tatsächlich ist der Weg im Gesetz sauber in Stufen zerlegt, und jede Stufe hat ihre eigene Bedeutung. Wer weiss, auf welcher Stufe er gerade steht, weiss auch, wie viel Zeit noch bleibt.

Der Ausgangspunkt ist die fällige Prämie oder eine offene Kostenbeteiligung, also Franchise und Selbstbehalt. Bleibt sie unbezahlt, verschickt die Kasse mindestens eine schriftliche Mahnung. Das ist noch kein besonderer Rechtsakt, sondern die gesetzlich verlangte Vorstufe.

Danach kommt der Schritt, den die meisten unterschätzen: die Zahlungsaufforderung. Sie ist ein eigenes Schreiben, sie muss getrennt von anderen Zahlungsausständen zugestellt werden, und sie räumt Ihnen 30 Tage Nachfrist ein. Zusätzlich muss die Kasse Sie darin ausdrücklich auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinweisen. Erst danach entsteht die Pflicht zur Betreibung.

Ein Detail, das im Alltag zählt: Die Zahlungsaufforderung muss spätestens drei Monate nach Fälligkeit der Prämie zugestellt werden. Kommt viel später ein Schreiben über einen Ausstand aus dem Vorjahr, lohnt eine sachliche Rückfrage nach den Zustelldaten der einzelnen Stufen.

Vom offenen Prämienbetrag bis zur Betreibung 1 2 3 4 Prämie fällig Rechnung offen Mahnung mindestens einmal Zahlungsaufforderung 30 Tage Nachfrist separates Schreiben Betreibung Zahlungsbefehl Zustellung der Stufe 3 spätestens 3 Monate nach Fälligkeit
Stufe 3 ist der entscheidende Moment: Ab der Zahlungsaufforderung laufen 30 Tage, und danach muss die Kasse betreiben.

Welches Schreiben halten Sie in der Hand?

Kassenbriefe sehen sich äusserlich ähnlich. Der Unterschied steckt im Kleingedruckten – meistens in einem einzigen Satz, der ankündigt, was als Nächstes kommt. Diese drei Muster decken die grosse Mehrheit ab. Wenn Ihnen der ganze Brief fremd vorkommt, hilft zusätzlich Ich verstehe diesen Brief nicht.

✓ Noch entspannt

Mahnung

Meist der Hinweis, dass eine Prämie offen ist, oft mit einer neuen Zahlungsfrist. Die 30-Tage-Nachfrist hat hier noch nicht begonnen.

! Jetzt zählt es

Zahlungsaufforderung

Erkennbar an der Nachfrist von 30 Tagen und am ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen. Ab hier läuft die entscheidende Frist.

⚠ Sehr ernst

Zahlungsbefehl

Kommt vom Betreibungsamt, nicht von der Kasse. Dafür haben Sie zehn Tage Zeit für den Rechtsvorschlag.

„Wir setzen Ihnen hiermit eine Nachfrist von 30 Tagen zur Zahlung des ausstehenden Betrages.” Was dieser Satz bedeutet

Das ist die Zahlungsaufforderung nach Art. 64a KVG, auch wenn oben „Mahnung” steht. Der Wortlaut „Nachfrist” zusammen mit „30 Tagen” ist das verlässlichste Erkennungszeichen. Ab Zustellung dieses Briefes bleibt genau ein Monat, bevor die Kasse betreiben muss.

„Bei ausbleibender Zahlung sind wir gesetzlich verpflichtet, die Betreibung einzuleiten.” Warum das keine Drohgebärde ist

Diese Formulierung wirkt hart, ist aber schlicht korrekt. Art. 64a Abs. 2 KVG sagt, die Kasse muss betreiben. Eine Sachbearbeiterin kann darauf nicht aus Kulanz verzichten – sie kann aber über Ratenzahlungen sprechen, solange die Frist läuft.

Typischer Fehler

Die Zahlungsaufforderung wird als „nochmal dieselbe Mahnung” abgelegt. Sie ist aber ein eigenes Schreiben mit eigener Frist – und das letzte, bei dem sich eine Betreibung noch abwenden lässt.

Unklar, auf welcher Stufe Ihr Brief steht?

Laden Sie das Schreiben hoch und schreiben Sie kurz dazu, was Sie erreichen möchten. Sie erhalten die Einordnung zu Ihrem Fall – mit Frist als Datum, aufgeschlüsseltem Betrag und drei Antwortvorschlägen.

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Welche Kosten dazukommen dürfen

Auf der Abrechnung stehen selten nur die Prämien. Dazu kommen Verzugszinsen, Bearbeitungsgebühren und später Betreibungskosten. Diese drei Positionen folgen unterschiedlichen Regeln, und genau das führt zu den meisten Rückfragen.

Übersicht Stand August 2026. Massgebend sind immer die Beträge und Daten in Ihrem eigenen Schreiben.
PositionWas giltGrundlage
Verzugszins5 Prozent im Jahr, ausschliesslich auf fällige Prämien – nicht auf Kostenbeteiligungen und nicht auf GebührenArt. 105a KVV
Bearbeitungs- und MahngebührNur zulässig, wenn die Kasse sie in ihren allgemeinen Bestimmungen vorsieht. Eine verbindliche Frankengrenze existiert bis heute nichtArt. 105b Abs. 2 KVV
Richtwert aus der RechtsprechungCHF 120–240 bei Ausständen von rund CHF 550–1025 wurden als angemessen beurteilt, deutlich höhere Beträge nichtBundesgerichtspraxis
BetreibungskostenRichten sich nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz und gehen zulasten der betriebenen PersonArt. 68 SchKG
Verrechnung mit LeistungenVerboten: Die Kasse darf Ihre Rückerstattungen nicht mit offenen Prämien verrechnenArt. 105c KVV

Die Zahl, die viele überrascht: Für die Höhe der Bearbeitungsgebühren gibt es bis heute keine amtlich festgelegte Obergrenze. Das Gesetz hat die Festlegung dem Departement des Innern übertragen, die entsprechenden Höchstbeträge sind aber bis August 2026 nicht erlassen worden. Massstab bleiben deshalb das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip: Gebühren dürfen den Aufwand decken, aber keine Einnahmequelle sein.

Praxisbeispiel

Wirkt eine Gebühr von CHF 280 neben einem Ausstand von CHF 600 unverhältnismässig, ist die sachliche Rückfrage nach der Berechnung der richtige erste Schritt – Massstäbe dafür nennt auch Mahngebühren Schweiz – und in einer laufenden Betreibung der Teilrechtsvorschlag nur gegen diesen Teilbetrag.

Anonymisiertes Praxisbeispiel

Eine Versicherte aus dem Kanton Bern erhält im Mai eine Zahlungsaufforderung über CHF 1'184.40: drei Monatsprämien zu CHF 372.80, dazu CHF 66.00 Bearbeitungsgebühren und CHF 3.60 Verzugszins. Genannte Nachfrist: 30 Tage, also bis zum 12. Juni.

Beim Nachrechnen fällt auf, dass eine der drei Prämien bereits im April per Dauerauftrag bezahlt wurde. Die Versicherte meldet das mit Zahlungsbeleg innerhalb der Frist. Die Kasse korrigiert den Ausstand auf CHF 811.60 und vereinbart drei Raten. Eine Betreibung entsteht nicht.

Kinder, Jugendliche und Familienprämien

Hier hat sich seit dem 1. Januar 2024 am meisten geändert, und die Neuerung ist für Familien handfest. Die Prämien eines Kindes schulden ausschliesslich die Eltern. Das Kind kann dafür auch nach seinem 18. Geburtstag nicht belangt werden, und eine trotzdem eingeleitete Betreibung ist von Gesetzes wegen nichtig – nicht bloss anfechtbar.

Diese Regel wirkt zurück. Sie gilt auch für Ausstände, die vor 2024 entstanden sind. Wer als junger Erwachsener plötzlich Post über Prämien aus der eigenen Schulzeit erhält, hat damit ein sehr starkes Argument in der Hand.

Zwei weitere Punkte gehören dazu. Erstens: Volljährig gewordene Versicherte dürfen die Kasse auf Ende des Kalenderjahres wechseln, auch wenn aus der Zeit ihrer Minderjährigkeit noch Beträge offen sind. Zweitens: Eltern, die nur für ihre Kinder Ausstände haben, dürfen ebenfalls wechseln – gesperrt ist der Wechsel nur bei eigenen Ausständen, und zwar bereits ab Zustellung der Mahnung.

Vorher

„Ich schreibe der Kasse, dass ich damals ja noch ein Kind war und das nicht bezahlen kann.”

Nachher

„Die Forderung betrifft Prämien aus der Zeit meiner Minderjährigkeit. Nach Art. 61a KVG sind diese ausschliesslich von meinen Eltern geschuldet; eine Betreibung gegen mich wäre nichtig. Ich bitte Sie um Korrektur der Forderung und um schriftliche Bestätigung.”

Der Unterschied liegt nicht im Ton, sondern in der Genauigkeit. Der zweite Satz nennt die Rechtsgrundlage, die Rechtsfolge und eine konkrete Bitte. Solche Formulierungen erhalten Sie bei einer Auswertung als Word-Datei zum Anpassen.

Aus der Praxis

Wir sehen immer wieder Schreiben, in denen Eltern und volljährig gewordenes Kind gemeinsam angeschrieben werden, obwohl die Forderung ausschliesslich aus der Kinderzeit stammt. Ein Hinweis auf die Zuordnung der Beträge nach Jahren klärt solche Fälle meist ohne weiteren Streit.

Verlustschein und die 85 Prozent des Kantons

Über die kantonale Kostenübernahme wird viel Falsches erzählt. Deshalb der Punkt zuerst nüchtern: Führt die Betreibung zu einem Verlustschein, übernimmt der Kanton gegenüber der Kasse 85 Prozent der Forderung. Für Sie ändert das nichts – Ihre Schuld bleibt zu hundert Prozent bestehen.

Die Kasse bewahrt den Verlustschein auf, bis der Betrag vollständig bezahlt ist, und treibt weiter ein. Von jedem Franken, den Sie zahlen, erstattet sie die Hälfte dem Kanton zurück. Der Ausgleich läuft also zwischen Kanton und Kasse, nicht zwischen Kanton und Ihnen.

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es eine zusätzliche Variante: Übernimmt ein Kanton freiwillig weitere 5 Prozent, also insgesamt 90, tritt die Kasse ihm die Forderungen ab. Der Kanton informiert die betroffene Person über die Abtretung, und die versicherte Person darf danach die Kasse wieder wechseln. Ob Ihr Wohnkanton diese Variante gewählt hat, entscheidet er jeweils vor dem 1. Dezember für das Folgejahr – das ist deshalb eine Frage an die kantonale Gesundheits- oder Sozialversicherungsstelle, nicht an die Kasse.

Wer trägt was nach einem Verlustschein Gegenüber der Krankenkasse Kanton übernimmt 85 % 15 % Der Kanton zahlt der Kasse 85 Prozent der Verlustscheinforderung. Ihre eigene Schuld bleibt bei 100 % bestehen Von jeder Zahlung erstattet die Kasse dem Kanton die Hälfte zurück.
Die 85 Prozent sind ein Ausgleich zwischen Kanton und Kasse. Der Verlustschein löscht Ihre Schuld nicht.

Was ein Verlustschein sonst noch bedeutet, wie lange er gilt und wann er verjährt, steht ausführlich unter Verlustschein verstehen. Wie das Verfahren davor abläuft, erklärt Betreibung verstehen.

Zahlt die Kasse meine Arztrechnung noch?

Diese Frage steht bei vielen ganz oben, oft noch vor der Frage nach dem Geld. Die Antwort hängt vom Wohnkanton ab. Das Bundesrecht erlaubt den Kantonen, eine Liste säumiger Versicherter zu führen; nur wo eine solche Liste besteht, kann die Kasse die Kostenübernahme aufschieben.

Nach dem Stand der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren vom März 2026 führen noch drei Kantone eine solche Liste: Aargau, Thurgau und Tessin. Andere Kantone haben sie abgeschafft, zuletzt Zug und Luzern. In allen übrigen Kantonen gibt es keinen Leistungsaufschub, egal wie hoch der Ausstand ist.

Und selbst dort, wo eine Liste besteht, gilt eine gesetzliche Schranke: Notfallbehandlungen sind immer gedeckt. Das Gesetz definiert den Notfall ausdrücklich als Behandlung, die nicht aufgeschoben werden kann, weil sonst gesundheitliche Schäden oder der Tod drohen oder die Gesundheit anderer gefährdet wird.

Wichtig zu wissen

Die Kantonsliste kann sich ändern. Prüfen Sie den aktuellen Stand bei der Gesundheitsdirektion Ihres Wohnkantons, bevor Sie eine Behandlung aufschieben. Ein Aufschub aus falscher Sorge kostet am Ende mehr als der Ausstand.

Was jetzt hilft

  • Alle Kassenbriefe der letzten Monate nach Datum sortieren.
  • Die Zahlungsaufforderung suchen und das Fristende im Kalender eintragen.
  • Zahlungsbelege heraussuchen, bevor Sie antworten.
  • Prämienverbilligung beim Kanton beantragen – sie fliesst direkt an die Kasse.
  • Ratenzahlung schriftlich anfragen, solange die Frist läuft.

Was die Lage verschlechtert

  • Den Brief ungeöffnet liegen lassen – die Frist läuft trotzdem.
  • Aus Sorge einen Betrag zahlen, ohne die Positionen zu prüfen.
  • Nur telefonisch etwas abmachen, ohne schriftliche Bestätigung.
  • Eine notwendige Behandlung aufschieben, ohne den Kantonsstand zu kennen.
  • Die Kasse wechseln wollen, solange eigene Ausstände offen sind.

So reagieren Sie sachlich und rechtzeitig

Eine gute Antwort an die Krankenkasse ist kurz, sachlich und enthält eine konkrete Bitte. Sie muss nicht juristisch formuliert sein. Sie muss aber die Sachlage benennen und ein Datum nennen, an dem etwas passiert.

Welcher Schritt jetzt zu Ihnen passt Steht „Nachfrist 30 Tage“ im Brief und ist das Datum noch offen? ja nein Jetzt handeln lohnt sich • Beträge einzeln nachrechnen • Zahlungsbelege heraussuchen • Raten mit Zahlen vorschlagen Auf den Zahlungsbefehl achten • Kommt vom Betreibungsamt • 10 Tage für den Rechtsvorschlag • Teilrechtsvorschlag ist möglich
Solange die Nachfrist läuft, verhandeln Sie über Raten. Danach verhandeln Sie über eine laufende Betreibung.
Die Fristen, die im Kassenverfahren tatsächlich zählen. Stand August 2026.
FristWie langeWofür
Nachfrist30 Tage ab ZahlungsaufforderungLetzte Gelegenheit, eine Betreibung abzuwenden
Zustellung der Zahlungsaufforderungspätestens 3 Monate ab FälligkeitPflicht der Kasse, nicht Ihre
Rechtsvorschlag10 Tage ab Zustellung des ZahlungsbefehlsFormlos und kostenlos beim Betreibungsamt
Betreibungen pro Kalenderjahrhöchstens 2 für eigene AusständeZusätzlich höchstens 2 für Ausstände eines Kindes
Entscheid des Kantons zur 90-Prozent-Variantejeweils vor dem 1. DezemberGilt für das folgende Kalenderjahr
Aufhebung eines Leistungsaufschubsinnert 10 Tagen nach AbtretungNur in Kantonen, die eine Liste führen
1. Stufe bestimmenSteht „Nachfrist” und „30 Tage” im Text? Dann ist es die Zahlungsaufforderung, und die Uhr läuft.
2. Betrag prüfenPrämien, Kostenbeteiligung, Gebühren und Zins getrennt nachrechnen und mit Ihren Zahlungen abgleichen.
3. Schriftlich antwortenZahlung, Rückfrage oder Ratengesuch – innerhalb der Frist und mit Nachweis der Absendung.

Für ein Ratengesuch gilt: Je konkreter, desto besser. Ein Vorschlag mit Betrag, Termin und Laufzeit wird eher angenommen als die allgemeine Bitte um Entgegenkommen. Wie ein solches Gesuch aufgebaut wird, zeigt auch Ratenzahlung anfragen.

„Ich bitte um Ratenzahlung, da ich derzeit finanzielle Schwierigkeiten habe.” Besser mit Zahlen

„Ich kann den offenen Betrag von CHF 1'184.40 nicht auf einmal begleichen. Ich schlage vier Raten zu CHF 296.10 vor, jeweils zum Monatsende, beginnend am 30. September. Die erste Rate überweise ich bei Erhalt Ihrer Bestätigung.” Ein Vorschlag mit Zahlen ist prüfbar – eine allgemeine Bitte nicht.

Aus der Praxis

In vielen Unterlagen fällt auf, dass sich die Situation nicht am Betrag entscheidet, sondern am Zeitpunkt der Antwort. Wer innerhalb der Nachfrist schreibt, verhandelt über Raten. Wer nach Ablauf schreibt, verhandelt über eine bereits laufende Betreibung – dieselbe Bitte, deutlich schlechtere Ausgangslage.

Wenn bereits ein Zahlungsbefehl im Briefkasten liegt, ist die wichtigste Frist eine andere: Für den Rechtsvorschlag haben Sie zehn Tage, und er ist formlos und kostenlos. Was dieses Dokument genau bedeutet, steht unter Zahlungsbefehl verstehen.

Das sehen wir häufig

Ein Rechtsvorschlag gegen die gesamte Forderung, obwohl nur die Gebühren strittig sind. Möglich ist auch der Teilrechtsvorschlag: Sie bestreiten nur den Teilbetrag, den Sie für falsch halten, und anerkennen den Rest.

Die Rechtsgrundlagen in der Schweiz

Der ganze Ablauf steht in einer einzigen Bestimmung: Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) regelt Mahnung, Zahlungsaufforderung, Nachfrist, Betreibungspflicht, die Beschränkung auf zwei Betreibungen pro Kalenderjahr und die Rolle des Kantons. Die Ausführungsdetails, etwa der Verzugszins von 5 Prozent und die Dreimonatsfrist für die Zustellung, stehen in der Krankenversicherungsverordnung (KVV).

Für Familien ist Art. 61a KVG die zentrale Norm: Kinderprämien schulden die Eltern solidarisch, das Kind selbst nie. Kommt es zur Betreibung, gilt das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) mit dem Betreibungsamt der Wohngemeinde, dem Zahlungsbefehl und der Zehntagesfrist für den Rechtsvorschlag.

Was diese Artikel nicht regeln: die Höhe der Bearbeitungsgebühren. Die gesetzliche Delegation an das Departement des Innern besteht seit 2024, die Höchstbeträge sind aber nicht erlassen worden. Wer eine Gebühr für überhöht hält, argumentiert deshalb nicht mit einer Zahl im Gesetz, sondern mit dem Verhältnis von Aufwand und Betrag.

Wenn das Geld nicht reicht

Der wirksamste Schritt ist meist die individuelle Prämienverbilligung. Sie wird beim Kanton beantragt und fliesst direkt an die Kasse, senkt also die laufende Belastung sofort. Anspruchsgrenzen, Formulare und Fristen sind kantonal verschieden; zuständig ist die Sozialversicherungsanstalt oder Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons.

Bei bestehenden Schulden helfen die gemeinnützigen Fachstellen der Schuldenberatung Schweiz sowie kantonale und kommunale Sozialdienste. Läuft bereits eine Pfändung, kann beim Betreibungsamt zusätzlich beantragt werden, dass die laufenden Prämien direkt aus dem gepfändeten Lohn an die Kasse überwiesen werden – so entstehen während der Pfändung keine neuen Ausstände.

Begriffe aus dem Kassenbrief

Diese Wörter tauchen in fast jedem Schreiben auf und werden selten erklärt.

Kostenbeteiligung
Sammelbegriff für Franchise und Selbstbehalt – also Ihren Anteil an den Behandlungskosten. Sie folgt beim Verzugszins anderen Regeln als die Prämie.
Zahlungsaufforderung
Das gesetzlich vorgeschriebene Schreiben nach der Mahnung, mit 30 Tagen Nachfrist und Hinweis auf die Folgen. Der letzte Schritt vor der Betreibung.
Verlustschein
Bestätigung des Betreibungsamts, dass eine Forderung nicht gedeckt werden konnte. Sie löscht die Schuld nicht, sondern hält sie fest.
IPV
Individuelle Prämienverbilligung. Ein kantonaler Beitrag an die Prämie, der direkt an die Kasse überwiesen wird.
Säumig
Im Sinne des KVG gilt eine Person bereits ab Zustellung der Mahnung als säumig. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Kassenwechsel bei eigenen Ausständen gesperrt.

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Was bewusst nicht angeboten wird: keine Rechtsberatung, keine Prüfung, ob eine Forderung rechtlich besteht, keine Vertretung gegenüber der Kasse, dem Betreibungsamt oder einem Gericht und keine Verhandlung in Ihrem Namen.

Grenzen der Informationen auf dieser Seite: Die genannten Fristen und Grundsätze stammen aus dem KVG, der KVV und dem SchKG, Stand August 2026. Kantonal geregelt sind dagegen die Prämienverbilligung und die Frage, ob eine Liste säumiger Versicherter geführt wird; hier gilt die Auskunft Ihres Wohnkantons. Massgebend ist im Einzelfall immer der Wortlaut Ihres Schreibens.

Die Fachlichkeit dieser Seite stützt sich auf die genannten Gesetzesartikel und auf die Angaben der zuständigen Stellen – nicht auf eine behauptete Expertenrolle. Inhalt verantwortet von briefhilfe.ch gemäss Impressum, zuletzt aktualisiert im August 2026.

Disclaimer

briefhilfe.ch ist eine Verständnis- und Formulierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei hohen Beträgen, laufender Pfändung oder kurzen Fristen ziehen Sie zusätzlich eine Schuldenberatungsstelle oder eine juristische Fachperson bei.

Häufige Fragen zu offenen Krankenkassenprämien

Was passiert, wenn ich meine Krankenkassenprämie nicht bezahle?

Die Kasse schickt zuerst mindestens eine schriftliche Mahnung. Danach folgt eine separate Zahlungsaufforderung mit einer Nachfrist von 30 Tagen. Läuft diese Frist ungenutzt ab, muss die Kasse die Betreibung einleiten – das schreibt Art. 64a KVG ausdrücklich vor.

Wie oft darf mich die Krankenkasse pro Jahr betreiben?

Seit 1. Januar 2025 gilt: höchstens zweimal pro Kalenderjahr für eigene Ausstände und zusätzlich höchstens zweimal für Ausstände eines Kindes. Betreibungen für Forderungen, die bereits zu einem Verlustschein geführt haben, werden nicht mitgezählt.

Kann ich für Prämienschulden aus meiner Kindheit betrieben werden?

Nein. Prämien für ein Kind schulden ausschliesslich die Eltern. Das Kind kann dafür auch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht belangt werden, und eine trotzdem eingeleitete Betreibung ist nach Art. 61a KVG nichtig. Das gilt seit 1. Januar 2024 auch für ältere Ausstände.

Bin ich meine Schulden los, wenn der Kanton 85 Prozent übernimmt?

Nein. Der Kanton übernimmt gegenüber der Kasse 85 Prozent der Verlustscheinforderung. Ihnen gegenüber bleibt die Schuld vollständig bestehen. Die Kasse bewahrt den Verlustschein auf und fordert weiter ein; von jeder Zahlung erstattet sie dem Kanton die Hälfte zurück.

Sind die Mahngebühren der Krankenkasse zulässig?

Bearbeitungsgebühren sind nur zulässig, wenn die Kasse sie in ihren allgemeinen Bestimmungen vorsieht. Eine verbindliche Frankengrenze fehlt bis heute. Das Bundesgericht hat Gebühren von 120 bis 240 Franken bei Ausständen von rund 550 bis 1025 Franken als angemessen beurteilt, deutlich höhere Beträge dagegen nicht.

Werden mir jetzt die Arztkosten nicht mehr bezahlt?

Nur in den wenigen Kantonen, die noch eine Liste säumiger Versicherter führen. Nach dem Stand der GDK vom März 2026 sind das Aargau, Thurgau und Tessin. Notfallbehandlungen sind gesetzlich immer gedeckt. In allen übrigen Kantonen gibt es keinen Leistungsaufschub.

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