Mahnung erhalten – und der Betrag ist plötzlich höher als die Rechnung?
Mahngebühren prüfen. Nicht alles ist geschuldet.
Mahngebühr, Spesen, Verzugszins, Bearbeitungspauschale, Inkassokosten – auf dem Papier sieht das alles gleich
amtlich aus. Es steht aber auf sehr unterschiedlich festem Grund. Ein Posten ist gesetzlich geregelt, einer
hängt komplett an Ihrem Vertrag, einer ist oft schlicht angreifbar.
⚠️ Wichtig: Mahngebühren sind gesetzlich nicht geregelt.
Das Obligationenrecht kennt keine Mahngebühr. Sie ist deshalb nur geschuldet, wenn sie im
Vertrag oder in den AGB vereinbart und dort in Franken und Rappen beziffert wurde. Der Satz „Bei
Zahlungsverzug fallen Mahnspesen an“ reicht als Grundlage nicht. Der Verzugszins dagegen ist gesetzlich –
und fällt an, ob Sie das vereinbart haben oder nicht.
1. Mahnung hochladen
2. Posten verständlich erklärt
3. Antwortoption nutzen
CHF 34.– einmalig
Word-Datei & kopierbarer Text
3 Antwortoptionen
Keine Rechtsberatung
Kein Login erforderlich
E-Mail genügt für Zugriff
Schwärzen erlaubt
Für Alltagssprache optimiert
Keine Rechtsberatung – verständliche Orientierung und Formulierungshilfe in Alltagssprache.
Kurzantwort: Muss ich Mahngebühren bezahlen?
Nicht automatisch. Eine Mahngebühr ist nur geschuldet, wenn sie im Vertrag oder in den AGB steht
und dort konkret in Franken und Rappen beziffert ist. Fehlt diese Grundlage, besteht
kein Anspruch. Der Verzugszins dagegen ist gesetzlich geschuldet: 5 Prozent pro Jahr nach Art. 104
Abs. 1 OR, ab Eintritt des Verzugs. Inkassokosten sind der wackligste Posten – sie sind kein
Selbstläufer.
5 %gesetzlicher Verzugszins pro Jahr (Art. 104 OR)
0.–sollte die erste Mahnung kosten
20–30.–gelten pro Mahnung häufig als vertretbar – mit Grundlage
Diese Seite behandelt alle Zusatzkosten in einer Mahnung: Mahngebühr, Spesen, Verzugszins und
Inkassokosten. Was eine Mahnung insgesamt bedeutet und wie Sie darauf reagieren, steht in
Mahnung verstehen; um die Fristen im Schreiben geht es in
Mahnfristen verstehen, um die Rollen von Gläubiger, Inkasso und Amt in
Mahnwesen Schweiz.
In 10 Sekunden:
Mahngebühr = nur mit bezifferter Vereinbarung · Verzugszins = immer, 5% · Inkassokosten = meist angreifbar ·
Betreibungskosten = gesetzlich, eigene Liga.
Der typische Sprung. Er entsteht fast nie durch den Zins, sondern durch Pauschalen – und genau die sind prüfbar.
„Darf die das überhaupt?“
Je nach Posten: klar ja, wahrscheinlich nein, oder es kommt auf eine Zeile in den AGB an, die niemand gelesen hat.
„Ich zahle einfach die Rechnung.“
Verständlich – aber wenn der Rest berechtigt ist, bleiben Sie Schuldner. Und dafür darf betrieben werden.
Die vier Posten – und ihre sehr unterschiedliche Grundlage
Der grösste Denkfehler beim Thema Mahnkosten ist, den Gesamtbetrag als eine Zahl zu behandeln. Er ist keine.
Er ist eine Addition von bis zu vier Posten, die rechtlich nichts miteinander zu tun haben. Wer sie trennt,
sieht sofort, wo es sich zu fragen lohnt.
Hauptforderung: Der Betrag der ursprünglichen Rechnung. Wenn Sie die Leistung bezogen haben, ist er geschuldet.
Mahngebühr / Mahnspesen: Die Pauschale des Gläubigers fürs Mahnen. Ohne bezifferte Vereinbarung: kein Anspruch.
Verzugszins: Gesetzlich, 5 Prozent pro Jahr. Fällt an, sobald Sie in Verzug sind – auch ohne Abmachung.
Inkassokosten: Die Rechnung des beauftragten Büros. Der heikelste und am häufigsten angreifbare Posten.
Nicht dazu gehören die Betreibungskosten. Sie stehen in der Gebührenverordnung zum SchKG, sind nach
Forderungshöhe gestaffelt und entstehen erst beim Amt – eine völlig andere Liga. Mehr dazu unter
Wie funktioniert eine Betreibung? und
Ablauf einer Betreibung.
Warum das im Alltag so verwirrt
Weil die Begriffe wild durcheinandergehen. „Mahnkosten“ ist der Sammelbegriff für alles zusammen,
„Mahngebühr“ nur der eine Posten. Manche Firmen schreiben „Bearbeitungsgebühr“, andere
„Umtriebsentschädigung“, wieder andere „Spesen“ – gemeint ist meist dasselbe. Auf die Bezeichnung kommt
es nicht an, sondern auf die Grundlage. Ein Brief, der nur eine Endsumme nennt, ist deshalb schon der erste
Grund für eine sachliche Rückfrage: Sie dürfen eine Aufstellung verlangen. Wie das geht, zeigt
Rechnung nicht nachvollziehbar.
Welcher Posten stützt sich worauf?
Die Posten einer Mahnung und ihre Grundlage
Posten
Grundlage
Geschuldet?
Typische Höhe
Hauptforderung
Vertrag, Rechnung
Ja, wenn die Leistung bezogen wurde
–
Mahngebühr / Mahnspesen
Nur Vertrag oder AGB, beziffert
Nur mit dieser Grundlage
10–30 Franken pro Mahnung
Verzugszins
Art. 104 Abs. 1 OR
Ja, ab Verzug – auch ohne Abmachung
5 % pro Jahr
Höherer Verzugszins
Vertrag oder AGB
Nur mit Vereinbarung
über 5 %
Inkassokosten
Verzugsschaden, Art. 106 OR
Nur bei nachgewiesenem Schaden
stark schwankend
Sperr- und Freischaltgebühren
Vertrag oder AGB
Nur mit Vereinbarung
oft 50 Franken
Betreibungskosten
Gebührenverordnung zum SchKG
Gesetzlich geregelt, eigene Liga
nach Forderungshöhe
Wer den Gesamtbetrag prüfen will, muss ihn zuerst zerlegen. Jeder Posten hat eine eigene Grundlage.
Merksatz:
Der Zins ist fast immer der kleinste Posten und der einzige, der sicher geschuldet ist. Die grossen Aufschläge
sind Pauschalen – und Pauschalen brauchen eine Grundlage.
Die Mahngebühr: hängt ganz an Ihrem Vertrag
Das Obligationenrecht sieht Mahnungen gar nicht zwingend vor – folglich kennt es auch keine Mahngebühr. Sie
ist eine rein vertragliche Konstruktion. Das Bundesgericht hat den Massstab dafür deutlich gesetzt: Die Gebühr
muss im Vertrag oder in den AGB stehen und dort zweifelsfrei beziffert sein.
Das ist eine Grundlage
„Ab der zweiten Mahnung fallen Mahngebühren von CHF 15.– an.“
„1. Mahnung CHF 10.–, ab 2. Mahnung CHF 15.– pro Schreiben.“
Ein Betrag in Franken und Rappen, klar zugeordnet
AGB, die Ihnen vor Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht wurden
Das ist keine
„Bei Zahlungsverzug fallen Mahnspesen an.“
„Es werden Mahngebühren erhoben.“
„Wir verrechnen die entstandenen Umtriebe.“
Eine Gebühr, die erst im Mahnbrief selbst auftaucht
AGB, die Sie nie zu sehen bekommen haben
Zwei Fragen entscheiden über den Posten – und die zweite scheitert erstaunlich oft.
Wo Sie nachschauen: in Ihrem Vertrag, in den AGB auf der Website des Anbieters und – oft am
ergiebigsten – im Bestellbestätigungsmail von damals. Finden Sie nichts Beziffertes, ist das kein Beweis,
aber ein guter Grund, den Anbieter genau danach zu fragen. Die Beweislast für seine Forderung liegt bei ihm,
nicht bei Ihnen. Bei Vertragsklauseln, die Sie nicht entziffern können, hilft
vertrag-verstehen.ch.
Die erste Mahnung sollte nichts kosten
Es gehört zum eigenen Interesse des Gläubigers, Sie in Verzug zu setzen – erst dann läuft überhaupt sein
Zins. Deshalb gilt weithin, dass die erste Mahnung gebührenfrei sein sollte. Viele Unternehmen halten sich
daran und weisen dort nur auf den Verzugszins hin. Wer schon auf der ersten
Mahnung eine Pauschale sieht, hat einen zusätzlichen Grund zum
Nachfragen. Warum die Stufe eine Rolle spielt, zeigt
Letzte Mahnung verstehen.
Wie hoch dürfen Mahngebühren sein?
Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Es gilt der Massstab der Angemessenheit: Eine Gebühr, die in keinem
Verhältnis zum Aufwand steht, kann als unangemessen oder als unzulässige Konventionalstrafe angefochten werden.
Dazu kommt die Ungewöhnlichkeitsregel – was Sie in AGB nicht erwarten mussten, gilt unter Umständen nicht.
Meist unproblematisch10 bis 20 Franken pro Mahnung, klar in den AGB beziffert, erste Mahnung gebührenfrei. Hier lohnt sich der Streit selten.
Kommt drauf an20 bis 30 Franken pro Mahnung. In der Praxis oft als vertretbar angesehen – vorausgesetzt, es gibt überhaupt eine bezifferte Grundlage.
Fragwürdig50 Franken und mehr pro Schreiben, Sperrgebühren plus Freischaltgebühren, drei Mahnungen in zwei Wochen. Hier lohnt die Nachfrage fast immer.
Besonders auffällig wird es bei Telekom- und Abo-Verträgen: erste Mahnung 20 bis 30 Franken, zweite 25 bis 40,
dann eine Sperrung für rund 50 Franken – und die Freischaltung kostet nochmals dasselbe. Aus einer Rechnung
von 60 Franken werden so schnell 200. Jeder dieser Posten braucht eine eigene bezifferte Grundlage im Vertrag.
Wie sich das über die Zeit aufschaukelt, zeigt Mahnwesen Schweiz.
Unklarer Betrag auf Ihrer Mahnung?
Laden Sie das Schreiben hoch. Sie erhalten eine Aufschlüsselung in Alltagssprache: welcher Posten ist was, wie
dringend ist die Frist – und drei Formulierungen, mit denen Sie sachlich reagieren.
Hier ist die Lage klar. Nach Art. 104 Abs. 1 OR schulden Sie ab Eintritt des Verzugs einen Zins von
5 Prozent pro Jahr – unabhängig davon, ob das irgendwo vereinbart wurde. Ein höherer Satz ist nur
geschuldet, wenn er vertraglich oder in den AGB steht.
Ab wann sind Sie in Verzug?
Mit VerfalltagSteht auf der Rechnung ein konkretes Datum („zahlbar bis 30.06.“), sind Sie am Tag danach automatisch in Verzug. Eine Mahnung braucht es dafür nicht.
Ohne VerfalltagFehlt ein solches Datum, setzt Sie erst die Mahnung in Verzug. Vorher läuft kein Zins.
PraxisViele Firmen zeigen sich kulanter und setzen den Zins später an. Das ist Kulanz, kein Recht.
Rechnen Sie kurz nach: Betrag × 5 % × Tage ÷ 360. Bei 200 Franken, 60 Tage überfällig:
200 × 0,05 × 60 ÷ 360 = 1.67 Franken. Der Zins ist fast nie das Problem. Wenn eine Mahnung
„Zinsen und Kosten“ von 95 Franken ausweist, sind das keine Zinsen – sondern Pauschalen unter falschem
Namen. Genau diese Rechnung ist der schnellste Weg, einen Brief zu entlarven. Mehr zum Thema unter
Verzugszinsen verstehen.
Inkassokosten: der wackligste Posten
Sobald ein Inkassobüro übernimmt, wachsen die Beträge sprunghaft. Die Begründung lautet fast immer:
Verzugsschaden nach Art. 106 OR. Nur ist das kein Freibrief.
Der Schaden muss nachgewiesen werden. Behaupten genügt nicht – die Beweislast liegt beim Gläubiger.
Er kommt erst in Frage, soweit der Verzugszins ihn nicht deckt. Der Zins ist der pauschale Ausgleich für verspätete Zahlung.
Er muss verhältnismässig sein. 90 Franken Inkassokosten auf eine Forderung von 60 sind es kaum.
Kosten der gewerbsmässigen Vertretung dürfen nach Art. 27 Abs. 3 SchKG nicht dem Schuldner überbunden werden.
Vertragliche Grundlage hilft dem Gläubiger – auch hier gilt: konkret beziffert, nicht pauschal angedeutet.
Faustregel:
Je grösser der Unterschied zwischen Rechnungsbetrag und Mahnbetrag, desto wahrscheinlicher steckt eine
Pauschale dahinter – und desto lohnender ist die Frage nach ihrer Grundlage.
Wie Sie reagieren – mit Musterbrief
Der Ton entscheidet mehr als das Argument. Eine sachliche Rückfrage kostet den Gläubiger einen Handgriff und
wird oft beantwortet. Ein empörter Brief wird abgeheftet. Die Struktur ist immer dieselbe: Bezug, Sachverhalt,
Anliegen, nächster Schritt mit Datum – wie in
Wie antworte ich auf einen Brief? beschrieben.
Sehr geehrte Damen und Herren
Bezugnehmend auf Ihre Mahnung vom [Datum], Referenz [Nummer], habe ich die Hauptforderung von
CHF [Betrag] am [Datum] überwiesen.
Die zusätzlich geltend gemachten Mahngebühren von CHF [Betrag] kann ich nicht nachvollziehen.
Ich bitte Sie um Angabe der vertraglichen Grundlage, aus der sich diese Gebühr in konkreter
Höhe ergibt, sowie um eine Aufstellung der einzelnen Posten.
Bis zur Klärung dieser Punkte sehe ich von einer Zahlung der Zusatzkosten ab. Eine Anerkennung
der Forderung ist mit diesem Schreiben nicht verbunden.
Ich bitte Sie um Ihre Rückmeldung bis zum [Datum].
Freundliche Grüsse
[Name]
Musterbrief: Nur um Aufstellung bitten
Ziel: Transparenz, bevor Sie entscheiden
Sehr geehrte Damen und Herren
Bezugnehmend auf Ihre Mahnung vom [Datum], Referenz [Nummer], kann ich den Gesamtbetrag von
CHF [Betrag] anhand der mir vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehen.
Ich bitte Sie um eine Aufstellung mit Angabe der Hauptforderung, der Mahngebühren, des
Verzugszinses samt Berechnungszeitraum sowie allfälliger weiterer Kosten.
Nach Erhalt dieser Angaben werde ich die Sache umgehend prüfen. Ich bitte Sie um Ihre
Rückmeldung bis zum [Datum].
Freundliche Grüsse
[Name]
Achtung: Diese Texte sind Formulierungshilfen, keine Rechtsberatung. Sie sind allgemein gehalten
und passen nicht auf jeden Fall. Ob eine Gebühr im konkreten Fall zulässig ist, ob eine AGB-Klausel gilt und
welche Folge ein Schritt hat, beurteilt briefhilfe.ch nicht. Senden Sie schriftlich und behalten Sie eine
Kopie – bei laufenden Fristen als eingeschriebener Brief.
Bei mehreren offenen Beträgen bietet Hilfe bei unbezahlten Rechnungen
erste Struktur.
Der Fehler: nur die Hauptforderung zahlen
Der häufigste stille Fehler. Man überweist die 200 Franken, lässt die 97 Franken Zusatzkosten weg und hält die
Sache für erledigt. Ist sie nicht. Wenn die Zusatzkosten berechtigt sind, bleiben Sie für den Rest Schuldner –
und dafür darf betrieben werden. Aus 97 Franken wird dann ein
Eintrag im Betreibungsregister, der Sie Jahre begleitet.
Richtig
Hauptforderung zahlen und gleichzeitig schriftlich beanstanden, was Sie nicht anerkennen
Nach der vertraglichen Grundlage fragen – mit Datum für die Rückmeldung
Zahlungsbeleg und Korrespondenz aufbewahren
Wenn die Grundlage kommt und stimmt: zahlen und abschliessen
Falsch
Hauptforderung zahlen und den Rest kommentarlos ignorieren
Alles zahlen, obwohl Betrag und Grundlage unklar sind
Am Telefon diskutieren – nichts davon ist belegbar
Gar nicht reagieren, weil „das ohnehin Unsinn“ ist
Online-Shop · Rechnung 200 Franken, Mahnung über 297 Franken
Die Situation: Petra übersieht eine Rechnung über 200 Franken. Zwei Monate später kommt eine Mahnung
über 297 Franken: 200 Hauptforderung, 40 Mahngebühren aus zwei Schreiben, 2 Franken Zins, 55 Franken
Inkassokosten.
Was sie zuerst wollte: alles zahlen, damit Ruhe ist. Ihr Mann riet zum Gegenteil: gar nichts zahlen, das
sei „Abzocke“. Beides wäre falsch gewesen – die 200 Franken schuldet sie unbestritten.
Die Korrektur: Sie zerlegt den Betrag. Der Zins von 2 Franken stimmt auf den Rappen. In den AGB des
Shops findet sie: „Bei Zahlungsverzug werden Mahnspesen erhoben.“ Kein Betrag, keine Zahl. Sie überweist die
200 Franken und schreibt einen Zehnzeiler: Bezug, Hinweis auf die Zahlung, Bitte um Angabe der vertraglichen
Grundlage für die 95 Franken Zusatzkosten, Frist bis in zwei Wochen, Zusatz „eine Anerkennung ist damit nicht
verbunden“. Antwort nach neun Tagen: Der Shop verzichtet auf die Mahngebühren und die Inkassokosten. Aufwand:
ein Brief und fünf Minuten in den AGB.
Der Fall ist typisch – nicht weil der Shop einlenkte, sondern weil beide Impulse daneben lagen. Alles zahlen
hätte 95 Franken gekostet, gar nichts zahlen hätte in einer Betreibung geendet. Der dritte Weg dauerte zehn
Minuten. Wenn Sie ein Schreiben gar nicht einordnen können, beginnen Sie bei
Was steht in meinem Brief? oder
Ich verstehe diesen Brief nicht.
Was briefhilfe.ch Ihnen liefert
Sie laden Ihre Mahnung hoch, beschreiben in einem Satz Ihr Anliegen und erhalten eine Zusammenfassung in
Alltagssprache, eine Einordnung der Dringlichkeit und drei fertige Antwortvorschläge –
kopierbar und als Word-Datei.
1. HochladenPDF, JPG, JPEG oder PNG, insgesamt bis 12 MB. Mehrseitige Schreiben gemeinsam hochladen. Namen und Kundennummern dürfen Sie vorher schwärzen.
2. AuswertungSie erhalten eine E-Mail mit einem persönlichen Link, der sieben Tage gültig ist. Kein Konto, keine Registrierung.
3. AntwortenErklärung, Dringlichkeit und drei Antwortvorschläge – als kopierbarer Text und als Word-Datei.
Preis: CHF 34.– einmalig pro Schreiben. Kein Abo, keine Folgekosten.
Bezahlen: Kreditkarte, Twint, PayPal oder Apple und Google Pay.
Zugang: Nur Ihre E-Mail-Adresse. Der Link zum Ergebnis ist sieben Tage gültig.
Diskret: Sensible Angaben dürfen geschwärzt werden, solange das Schreiben verständlich bleibt.
Transparenz: Für wen diese Seite gedacht ist – und was sie nicht leistet
Für wen ist diese Seite geeignet?
Für Privatpersonen, die eine Mahnung mit Zusatzkosten erhalten haben und wissen möchten, welcher Posten worauf
beruht – bevor sie zahlen oder streiten.
Was wird auf dieser Seite erklärt?
Der Unterschied zwischen Mahngebühr, Spesen, Verzugszins, Inkassokosten und Betreibungskosten, worauf sich
jeder Posten stützt, welche Beträge als üblich gelten, wie sich ein Brief in fünf Minuten prüfen lässt und
wie eine sachliche Rückfrage formuliert wird.
Welchen Nutzen erhalten Sie?
Sie können Ihren eigenen Brief zerlegen und erkennen, welcher Posten fraglos geschuldet ist und bei welchem
sich die Frage nach der Grundlage lohnt.
Was bewusst nicht angeboten wird
briefhilfe.ch erbringt keine Rechtsberatung und keine Schuldenberatung. Es wird nicht beurteilt, ob eine
Gebühr im Einzelfall zulässig ist, ob eine AGB-Klausel gilt oder ob eine Forderung berechtigt ist. Es werden
keine Fristen berechnet oder überwacht, keine Beträge verhandelt und keine Vertretung gegenüber Gläubigern,
Inkassobüros oder Ämtern übernommen. Die Musterbriefe sind Formulierungshilfen. Eine Auswertung kostet
einmalig CHF 34.– pro Schreiben; weitere Kosten entstehen nicht.
Wo liegen die Grenzen dieser Informationen?
Die Angaben beschreiben den Regelfall und nennen Beträge, die in der Praxis als üblich gelten – keine
verbindlichen Grenzwerte. Massgebend sind immer Ihr konkreter Vertrag, Ihre AGB und Ihr Dokument; Gesetzeslage
und Rechtsprechung entwickeln sich weiter. Bei hohen Beträgen, laufenden Verfahren oder mehreren gleichzeitigen
Forderungen wenden Sie sich an eine Schuldenberatung oder eine juristische Fachperson.
Nicht automatisch. Mahngebühren sind gesetzlich nicht geregelt. Geschuldet sind sie nur, wenn sie im Vertrag oder in den AGB vereinbart und dort in Franken und Rappen beziffert wurden. Fehlt diese Grundlage, besteht kein Anspruch darauf.
Was ist der Unterschied zwischen Mahngebühren und Mahnkosten?
„Mahnkosten“ ist der Sammelbegriff für alles, was zur Hauptforderung dazukommt: Mahngebühr, Spesen, Verzugszins und allenfalls Inkassokosten. Die Mahngebühr ist nur einer dieser Posten – und derjenige mit der schwächsten Rechtsgrundlage.
Genügt der Hinweis, dass Mahnspesen erhoben werden?
Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Gebühr im Vertrag oder in den AGB konkret in Franken und Rappen genannt sein. Eine pauschale Formulierung wie „Bei Zahlungsverzug fallen Mahnspesen an“ reicht als Grundlage nicht aus.
Wie hoch dürfen Mahngebühren sein?
Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. In der Praxis gelten 20 bis 30 Franken pro Mahnung bei vorhandener vertraglicher Grundlage häufig als vertretbar. Deutlich höhere Beträge können als unangemessen oder als unzulässige Konventionalstrafe angefochten werden.
Darf die erste Mahnung schon etwas kosten?
Die Inverzugsetzung liegt im eigenen Interesse des Gläubigers. Deshalb gilt weithin, dass die erste Mahnung gebührenfrei sein sollte. Viele Unternehmen verzichten dort bewusst auf Gebühren und weisen nur auf den Verzugszins hin.
Wie hoch ist der Verzugszins?
Nach Art. 104 Abs. 1 OR beträgt der gesetzliche Verzugszins 5 Prozent pro Jahr. Ein höherer Satz ist nur geschuldet, wenn er vertraglich oder in den AGB vereinbart wurde. Der Zins läuft frühestens ab Eintritt des Verzugs. Details unter Verzugszinsen verstehen.
Ab wann bin ich überhaupt in Verzug?
Steht auf der Rechnung ein konkretes Zahlungsdatum, tritt der Verzug am Tag danach automatisch ein. Fehlt ein solcher Verfalltag, braucht es zuerst eine Mahnung – erst sie setzt den Verzug in Gang.
Muss ich Inkassokosten übernehmen?
Das ist der heikelste Posten. Inkassokosten werden meist als Verzugsschaden geltend gemacht. Ein solcher Schaden ist vom Gläubiger nachzuweisen und kommt erst in Frage, soweit der Verzugszins ihn nicht bereits deckt. Zudem dürfen Kosten der gewerbsmässigen Vertretung nach Art. 27 Abs. 3 SchKG nicht dem Schuldner überbunden werden.
Kann ich einfach nur die Hauptforderung bezahlen?
Sie können – aber wenn die Zusatzkosten berechtigt sind, bleiben Sie für den Rest Schuldner, und der Gläubiger darf dafür betreiben. Sinnvoller ist, die Hauptforderung zu zahlen und die bestrittenen Posten gleichzeitig schriftlich und begründet zu beanstanden.
Was passiert, wenn ich Mahngebühren einfach ignoriere?
Der Betrag bleibt offen und kann Grundlage weiterer Mahnungen, einer Übergabe an ein Inkassobüro oder einer Betreibung sein. Ignorieren löst die Frage nicht, sondern verteuert sie.
Wie schreibe ich, dass ich die Gebühren nicht anerkenne?
Sachlich und schriftlich: Bezug auf Datum und Referenz, Hinweis, dass Sie die Hauptforderung begleichen, Bitte um Angabe der vertraglichen Grundlage für die Zusatzkosten und um Rückmeldung bis zu einem konkreten Datum. Der Zusatz, dass damit keine Anerkennung verbunden ist, gehört dazu – siehe Musterbrief oben.
Sind Betreibungskosten dasselbe wie Mahngebühren?
Nein. Betreibungskosten sind in der Gebührenverordnung zum SchKG festgelegt und nach Forderungshöhe gestaffelt. Sie entstehen erst beim Betreibungsamt und haben mit den privaten Mahngebühren nichts zu tun.
Was kostet eine Auswertung bei briefhilfe.ch?
Einmalig CHF 34.– pro Schreiben, ohne Abo und ohne Registrierung. Bezahlt wird per Kreditkarte, Twint, PayPal oder Apple und Google Pay. Das Ergebnis kommt per E-Mail über einen persönlichen Link, der sieben Tage gültig ist. Den ganzen Weg zeigt Ablauf von briefhilfe.ch.
Ist briefhilfe.ch Rechtsberatung?
Nein. briefhilfe.ch bietet Verständnishilfe und Formulierungshilfe. Es ersetzt keine Anwältin, keinen Anwalt, keine Behörde und keine verbindliche rechtliche Prüfung.
Mahnung verständlich erklären lassen
Wenn Sie nicht sicher sind, woraus sich Ihr Betrag zusammensetzt und wie Sie die Zusatzkosten sachlich
beanstanden: Laden Sie das Schreiben hoch und erhalten Sie eine verständliche Einordnung mit Antwortoptionen.