Zahlungsbefehl im Briefkasten – und die Zahl unten stimmt nicht mit Ihrer Rechnung überein?
Was kostet eine Betreibung? Stufe für Stufe.
Die Betreibung ist billig zu starten und teuer zu Ende zu bringen. Genau darin liegt die ganze Logik der
Gebühren – und der Grund, warum viele Forderungen betrieben werden, die nie ein Gericht sehen würden.
Hier steht, was jede Stufe kostet, wer vorschiesst, wer am Schluss zahlt und welche Positionen niemand
von Ihnen verlangen darf.
⚠️ Wichtig: Die Kostenfrage ist nicht die erste Frage.
Wenn Sie einen Zahlungsbefehl in der Hand halten, läuft eine Frist von zehn Tagen für den
Rechtsvorschlag. Diese Frist ist wichtiger als jede
Gebührentabelle. Denn wer den Rechtsvorschlag erhebt, verschiebt die gesamte Kostenlast
zurück zum Gläubiger – und der muss dann entscheiden, ob ihm die Sache ein Gerichtsverfahren wert
ist. Rechnen Sie danach. Fristen zuerst.
1. Schreiben hochladen
2. Positionen verständlich erklärt
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Kurzantwort: Was kostet eine Betreibung?
Der Zahlungsbefehl kostet je nach Forderungshöhe 7 bis 400 Franken. Die Gebühr richtet sich nach
Art. 16 der Gebührenverordnung zum SchKG und beträgt 60 Franken für die häufigste
Spanne von 1000 bis 10'000 Franken, dazu kommen Auslagen für die Zustellung. Bezahlt wird
vorgeschossen vom Gläubiger, getragen grundsätzlich vom Schuldner – aber nur, wenn die Betreibung
durchkommt. Teuer wird es erst auf den folgenden Stufen: Rechtsöffnung vor Gericht, Fortsetzungsbegehren,
Pfändung, Verwertung.
7–400.–Gebühr für den Zahlungsbefehl je nach Forderung
60.–bei Forderungen von 1000 bis 10'000 Franken
0.–kostet der Rechtsvorschlag – die günstigste Reaktion
In 10 Sekunden:
Einstieg billig · Zahlungsbefehl 7–400.– · Gläubiger schiesst vor · Schuldner trägt nur bei Erfolg ·
Rechtsvorschlag gratis · teuer wird erst das Gericht.
Nein. Ein Zahlungsbefehl über 800 Franken kostet 40 Franken. Genau deshalb wird betrieben, auch wenn nichts geschuldet ist.
„Ich zahle die Rechnung, dann ist gut.“
Die Betreibungskosten laufen mit. Wer nur die Hauptforderung überweist, hat die Betreibung nicht erledigt.
„Das Amt hat die Beträge geprüft.“
Es hat gar nichts geprüft. Was im Zahlungsbefehl steht, hat der Gläubiger ins Formular geschrieben.
Vorschiessen und Tragen – zwei verschiedene Dinge
Die häufigste Verwirrung bei den Betreibungskosten entsteht, weil zwei Fragen durcheinandergeraten: Wer
legt das Geld hin? Und wer bezahlt es am Ende wirklich?
Die erste Frage beantwortet Art. 68 SchKG klar: Der Gläubiger schiesst die Kosten
vor. Wer betreiben will, überweist dem Betreibungsamt einen Vorschuss, sonst wird das Amt gar nicht
erst tätig. Diese Regel gilt auf jeder Stufe neu – für den Zahlungsbefehl, für das Fortsetzungsbegehren,
für die Pfändung.
Die zweite Frage beantwortet derselbe Artikel etwas trügerisch: Getragen werden die Kosten
grundsätzlich vom Schuldner. Das klingt nach einer Automatik, ist aber keine. Denn der Gläubiger
holt sich diese Kosten nicht bei Ihnen ab – er zieht sie von dem ab, was Sie zahlen. Zahlen Sie nichts,
weil die Forderung nicht besteht, ist auch nichts abzuziehen. Dann bleibt der Vorschuss beim Gläubiger.
Der praktische Effekt: Ihre Zahlung deckt zuerst die Kosten
Wer eine berechtigte Forderung nach dem Zahlungsbefehl begleicht und dabei nur die Hauptforderung
überweist, wundert sich später über eine Fortsetzung. Der Grund ist die Verrechnungsreihenfolge: Der
Gläubiger darf die vorgeschossenen Kosten von Ihrer Zahlung vorab abziehen. Von 800 überwiesenen Franken
landen dann vielleicht 760 auf der Forderung – und 40 Franken bleiben offen. Für diese 40 Franken kann
das Verfahren weiterlaufen. Wie es dazu kommt, zeigt auch
wie eine Betreibung funktioniert im Überblick.
Achtung: Wenn Sie eine betriebene Forderung bezahlen, verlangen Sie beim Gläubiger schriftlich die
Bestätigung, dass die Betreibung inklusive Kosten erledigt und zurückgezogen wird. Ohne diesen
Rückzug bleibt der Eintrag im Register – die Zahlung allein löscht ihn nicht. Details dazu stehen in
Betreibung löschen lassen.
Die Ausnahme, die Sie kennen sollten
Eine Gebühr wird ausdrücklich nicht zu den Betreibungskosten gerechnet und bleibt immer bei dem,
der sie auslöst: die Pauschalgebühr von 40 Franken für das Gesuch um Nichtbekanntgabe nach Art. 12b GebV
SchKG. Sie zahlen sie als betriebene Person selbst – auch dann, wenn die Betreibung völlig aus der Luft
gegriffen war und Ihr Gesuch gutgeheissen wird.
Die Gebührentabelle für den Zahlungsbefehl
Die Gebühren der Betreibungsämter sind Bundesrecht und stehen in der Gebührenverordnung zum SchKG. Sie sind
nicht kantonal verhandelbar und nicht vom Aufwand abhängig, sondern allein von der Forderungshöhe. Art. 16
GebV SchKG deckt mit einer einzigen Gebühr den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die
Zustellung des Zahlungsbefehls ab.
Gebühr für den Zahlungsbefehl nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG – dieselben Ansätze gelten für die Konkursandrohung.
Forderung
Gebühr
Was das praktisch heisst
bis 100.–
7.–
Kleinstforderungen: die Betreibung kostet weniger als eine Mahnung im Couvert
über 100.– bis 500.–
20.–
typische Spanne für Telefonrechnungen und Abos
über 500.– bis 1'000.–
40.–
Krankenkassenprämien, Handwerkerrechnungen
über 1'000.– bis 10'000.–
60.–
die häufigste Spanne überhaupt
über 10'000.– bis 100'000.–
90.–
Steuern, Restschulden, Fahrzeugkäufe
über 100'000.– bis 1'000'000.–
190.–
Geschäftsforderungen
über 1'000'000.–
400.–
Obergrenze – auch bei zehn Millionen bleibt es dabei
Warum auf Ihrem Beleg eine andere Zahl steht: Zur Grundgebühr kommen Auslagen nach Art. 13 GebV
SchKG – Porti, weitere Zustellversuche nach Art. 16 Abs. 3. Manche Ämter weisen deshalb gerundete
Gesamtansätze aus. Ein Betreibungsamt verrechnet für eine Forderung von 5000 Franken zum Beispiel 74 statt
60 Franken, weil die Zustelltaxen eingerechnet sind. Beides ist korrekt: Der Sockel ist bundesrechtlich
fix, der Aufschlag ist Auslage.
Was in der Gebühr bereits enthalten ist
Das Ausfüllen und der Erlass des Zahlungsbefehls durch das Amt
Die doppelte Ausfertigung – Ihr Exemplar und das Gläubigerdoppel
Der erste Zustellversuch – unabhängig davon, ob er gelingt
Merken: Die Gebühr hängt an der Forderung, nicht am Aufwand. Eine Betreibung über 300 Franken kostet
den Gläubiger 20 Franken – das ist der ganze Grund, warum Bagatellen und strittige Rechnungen betrieben
werden, statt eingeklagt zu werden.
Die Kostentreppe: von 60 Franken bis offen
Eine Betreibung ist kein einzelner Betrag, sondern eine Treppe. Jede Stufe wird separat beantragt, separat
vorgeschossen und separat verrechnet. Wer nur die erste Stufe sieht, unterschätzt das Verfahren – und wer
nur die letzte sieht, überschätzt es. Das folgende Diagramm zeigt eine Forderung von 2400 Franken, wie sie
sich Stufe für Stufe aufbaut.
Vier Stufen einer Betreibung. Der Rechtsvorschlag stoppt sie zwischen Stufe 1 und Stufe 2 – kostenlos.
Stufe 1 ist billig. Deshalb ist sie kein Beweis für gar nichts.
Stufe 2 ist die Hürde. Hier braucht der Gläubiger einen Titel und Geld.
Stufe 3 kostet wenig. Wer bis hierher kommt, hört nicht mehr auf.
Stufe 4 ist offen. Verwertungskosten hängen an der Sache selbst.
Sie halten eine Kostenaufstellung in der Hand?
Gebühr, Auslagen, Zins, Spesen, Umtriebe: Wenn Sie nicht erkennen, welche Position woher kommt, laden Sie
das Schreiben hoch. Sie erhalten eine verständliche Aufschlüsselung und drei Antwortoptionen als
Formulierungshilfe.
Der Rechtsvorschlag ist die einzige Handlung im ganzen
Verfahren, die keinen Franken kostet. Er ist gebührenfrei, seine Bescheinigung nach Art. 75 Abs. 3 SchKG
ebenfalls, und er braucht weder Begründung noch Beweise. Ökonomisch ist er der Hebel des Verfahrens, weil er
die Beweislast und die Kostenlast in einem Zug zurückschiebt.
Der Moment, in dem der Gläubiger rechnen muss
Solange kein Rechtsvorschlag da ist, hat der Gläubiger 60 Franken investiert und kann direkt fortsetzen.
Sobald der Rechtsvorschlag da ist, steht die Betreibung still. Weiterkommt er nur über ein Gericht – und
damit über eine Gerichtsgebühr, Aufwand, Zeit und das Risiko, zu verlieren. Bei einer bestrittenen
Forderung von 400 Franken lohnt sich das für niemanden. Genau deshalb versanden viele Betreibungen an
dieser Stelle.
Rechtsvorschlag erhobenKosten für Sie: 0.–. Der Gläubiger sitzt auf seinem Vorschuss, bis ein Gericht etwas anderes sagt.
Bezahlt inkl. KostenSie tragen Forderung, Zins und Betreibungskosten. Dafür ist die Sache erledigt – Rückzug schriftlich verlangen.
Nichts getanDie Frist verstreicht, die Betreibung ist fortsetzbar, und die Treppe läuft auf Ihre Rechnung weiter.
Kernsatz: Der Rechtsvorschlag kostet nichts und macht die Fortsetzung für den Gläubiger teuer. Das
ist keine Trotzreaktion, sondern die im Gesetz vorgesehene Verteidigung – wenn Sie die Forderung
tatsächlich bestreiten.
Rechtsöffnung: der teuerste Sprung
Will der Gläubiger nach einem Rechtsvorschlag weitermachen, muss er zum Gericht. Das Verfahren heisst
Rechtsöffnung und ist der Punkt, an dem eine Betreibung ihr Preisschild wechselt. Die Gerichtsgebühr richtet
sich nach Art. 48 GebV SchKG und dem Streitwert, wobei die Gerichte einen Rahmen ausschöpfen dürfen.
Rahmen der Gerichtsgebühr im Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 48 GebV SchKG. Die Gerichte setzen die Gebühr innerhalb des Rahmens nach Aufwand und Umständen fest.
Streitwert
Gerichtsgebühr
Dazu kommt in der Regel
bis 1'000.–
40.– bis 150.–
Parteientschädigung an die Gegenseite
bis 10'000.–
bis rund 300.–
Parteientschädigung, teils Anwaltskosten
bis 100'000.–
bis rund 500.–
Anwaltskosten der Gegenseite
darüber
vierstellig
Anwaltskosten, Aufwand, Risiko
Warum diese Zahlen für Sie entscheidend sind
Sie sind die Rechnung, die der Gläubiger aufmacht. Ein Inkassobüro, das eine strittige Forderung von 350
Franken betreibt, hat 20 Franken riskiert. Für die Rechtsöffnung müsste es mindestens das Doppelte an
Gerichtsgebühr auslegen, mit ungewissem Ausgang. Deshalb enden bestrittene Kleinforderungen fast nie vor
Gericht – sie enden im Nichts oder in einem Vergleich. Wie Inkassofirmen dabei kommunizieren, zeigt
Inkasso ohne Angst, und was ein Schreiben rechtlich wirklich
bedeutet, steht in Drohungen im Brief einordnen.
Kehrseite: Wenn der Gläubiger eine unterschriebene Schuldanerkennung, einen Vertrag oder eine
Verfügung hat, ist die Rechtsöffnung für ihn günstig und schnell. Dann werden die Gerichtskosten Ihnen
auferlegt – zusätzlich zu Forderung, Zins und Betreibungskosten. Was tun, wenn es so weit gekommen ist,
steht in Rechtsvorschlag abgelehnt.
Fortsetzung, Pfändung, Verwertung
Ist der Rechtsvorschlag beseitigt oder wurde gar keiner erhoben, kann der Gläubiger frühestens 20 Tage und
spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. Danach folgt bei
Privatpersonen die Pfändung. Auch hier gilt: Gebühr nach Forderungshöhe, nicht nach Aufwand.
Gebühr für den Vollzug der Pfändung einschliesslich Pfändungsurkunde nach Art. 20 GebV SchKG.
Forderung
Gebühr Pfändungsvollzug
bis 100.–
10.–
über 100.– bis 500.–
25.–
über 500.– bis 1'000.–
45.–
über 1'000.– bis 10'000.–
65.–
über 10'000.– bis 100'000.–
90.–
über 100'000.– bis 1'000'000.–
190.–
über 1'000'000.–
400.–
Die Sonderfälle
Fruchtlose Pfändung. Ist nichts zu holen, stellt das Amt einen Verlustschein aus. Die Gebühr dafür beträgt die Hälfte der obigen Ansätze, mindestens aber 10 Franken.
Erfolgloser Pfändungsversuch. Kostet 10 Franken.
Revision der Einkommenspfändung. Ändert sich Ihre Situation und wird die Lohnpfändung angepasst, beträgt die Gebühr die Hälfte des Vollzugsansatzes.
Zwischenfazit: Die Amtsgebühren bleiben auch auf den späteren Stufen erstaunlich niedrig. Der
finanzielle Schaden einer Betreibung entsteht nicht durch die Gebühren, sondern durch Zinsen, Gerichts- und
Anwaltskosten – und durch den Registereintrag.
Zinsen, Mahnspesen, Inkassogebühren
Neben den Amtsgebühren stehen im Zahlungsbefehl oft Positionen, die nicht vom Amt stammen, sondern vom
Gläubiger. Sie sind der eigentliche Grund, warum aus einer Rechnung von 300 Franken eine Forderung von 480
Franken wird. Und sie sind der Teil, den das Betreibungsamt am wenigsten geprüft hat – nämlich gar nicht.
Verzugszins
Ohne abweichende Vereinbarung beträgt der Verzugszins nach Art. 104 OR fünf Prozent pro Jahr. Er läuft ab
dem Verzug, nicht ab der Betreibung, und wird im Zahlungsbefehl separat mit Datum ausgewiesen. Bei 2000
Franken sind das rund 8 Franken pro Monat. Er ist die am wenigsten strittige Zusatzposition. Die Mechanik
dahinter erklärt Verzugszinsen verstehen.
Mahnspesen und Umtriebsentschädigungen
Hier wird es unübersichtlich. Mahngebühren sind nicht selbstverständlich geschuldet: Es braucht eine
Grundlage, und sie müssen sich in einem vernünftigen Rahmen bewegen. Pauschalen von 20 oder 30 Franken pro
Mahnung tauchen trotzdem regelmässig auf. Was dazu gilt, steht in
Mahngebühren und in
Mahnkosten verstehen; die Fristenlogik dahinter zeigt
Mahnfristen.
Inkassogebühren
Wird eine Forderung an ein Inkassobüro übergeben, erscheinen dessen Bearbeitungsgebühren häufig als eigene
Position. Ob sie geschuldet sind, hängt an der vertraglichen Grundlage und daran, ob die Kosten notwendig
und angemessen waren. Das Betreibungsamt prüft das nicht – es stellt zu, was im Begehren steht. Der
Überblick dazu: Inkassogebühren verstehen und
Brief vom Inkasso.
Zahlen aus Tabellen bleiben abstrakt. Die folgenden drei Fälle zeigen, wie sich dieselbe Gebührenordnung je
nach Verlauf völlig unterschiedlich auswirkt. Alle Beträge sind Richtwerte ohne Auslagen.
Die Situation: Zahlungsbefehl über 380 Franken plus 60 Franken Mahn- und Inkassospesen. Marc hält
die Arbeit für mangelhaft und bestreitet.
Die Rechnung: Gläubiger schiesst 20 Franken vor. Marc erhebt Rechtsvorschlag: 0 Franken. Für die
Rechtsöffnung müsste der Gläubiger mindestens 40 bis 150 Franken Gerichtsgebühr auslegen – bei einem
Streitwert von 440 Franken und ohne Schuldanerkennung.
Ergebnis: Der Gläubiger macht nichts mehr. Nach drei Monaten stellt Marc das Gesuch um
Nichtbekanntgabe: 40 Franken. Seine Gesamtkosten: 40 Franken. Der Gläubiger bleibt auf 20 Franken sitzen.
Die Situation: Die Prämien sind tatsächlich offen. Sandra will die Sache erledigen und überweist
die 2400 Franken.
Die Rechnung: Gebühr Zahlungsbefehl 60 Franken, Verzugszins rund 40 Franken. Die 2400 Franken
decken die Kosten und den Zins zuerst – es bleiben rund 100 Franken offen, und die Betreibung ist nicht
erledigt.
Die Korrektur: Sandra hätte den Gesamtbetrag inklusive Kosten und Zins beim Gläubiger erfragen und
gleichzeitig den schriftlichen Rückzug verlangen sollen. Zwei Sätze im Mail hätten eine zweite Runde
verhindert.
TK
Thomas K., 52, Selbstständig
Darlehen mit Schuldanerkennung, CHF 12'000.– · bis zur Pfändung
Die Situation: Thomas erhebt Rechtsvorschlag, obwohl eine unterschriebene Schuldanerkennung
existiert. Der Gläubiger geht zur provisorischen Rechtsöffnung – und bekommt sie.
Die Rechnung: Zahlungsbefehl 90 Franken, Gerichtsgebühr rund 500 Franken, Parteientschädigung,
Fortsetzung und Pfändungsvollzug 90 Franken, Verzugszins von rund 600 Franken pro Jahr. Alles wird zur
Forderung geschlagen.
Ergebnis: Aus 12'000 Franken werden über 13'000 Franken. Der Rechtsvorschlag war hier nicht falsch
– aber ohne Einwand gegen die Urkunde hat er nur Zeit gekauft und Kosten produziert.
Was die drei Fälle zeigen: Nicht die Gebühr entscheidet über die Kosten, sondern die Beweislage. Wer
bestreiten kann, zahlt fast nichts. Wer gegen eine Urkunde bestreitet, zahlt am meisten.
Kosten, die niemand von Ihnen verlangen darf
Nicht jede Position auf einem Beleg ist zulässig. Zwei Punkte sind in der Praxis besonders relevant, weil
sie gerade bei betriebenen Personen regelmässig auftauchen.
Die Abholungseinladung
Konnte der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden, schicken viele Ämter eine schriftliche Aufforderung, das
Dokument abzuholen. Das Bundesgericht hat 2024 entschieden: Die Abholungseinladung ist keine gesetzlich
vorgeschriebene Amtshandlung – und was nicht vorgeschrieben ist, darf nicht verrechnet werden. Weder als
Auslage noch als Gebühr. Die Kosten des ersten Zustellversuchs sind ohnehin in der Grundgebühr enthalten,
auch wenn er scheitert.
Der Zuschlag, den es nicht gibt
Ebenso wenig darf ein Amt für die vorgeschriebene eingeschriebene Zustellung einer Betreibungsurkunde an
Sie einen Zuschlag verlangen. Zulässig sind dagegen echte Auslagen für zusätzliche Zustellversuche und für
die Rücksendung des Doppels an den Gläubiger.
Wenn Sie eine solche Position sehen: Der Weg ist die Beschwerde nach Art. 17 SchKG an die
Aufsichtsbehörde, innert zehn Tagen ab Kenntnis. Sie richtet sich gegen Verfahrensfehler des Amtes – nicht
gegen den Inhalt der Forderung. Dafür ist der Rechtsvorschlag zuständig. Den Unterschied erklärt
Einsprache und ihre Formen.
Kosten, die bei Ihnen entstehen – obwohl Sie nichts schulden
Das ist der unangenehmste Teil. Eine ungerechtfertigte Betreibung kostet Sie zwar keine Betreibungskosten –
aber sie ist trotzdem nicht gratis.
Betreibungsregisterauszug: 17 Franken. Nach Art. 12a GebV SchKG. Per Post oder elektronisch 18 Franken, per Einschreiben 22 Franken. Wer bei einer Wohnungsbewerbung einen aktuellen Auszug braucht, zahlt jedes Mal neu.
Gesuch um Nichtbekanntgabe: 40 Franken. Pauschal nach Art. 12b GebV SchKG. Diese Gebühr wird nicht zu den Betreibungskosten gerechnet, sondern trifft immer Sie – unabhängig davon, ob das Gesuch gutgeheissen oder abgewiesen wird.
Ihre Zeit. Weg zum Amt, Wartezeit, Korrespondenz, Nachweise beschaffen. Der Posten, den keine Verordnung erfasst.
Allenfalls fachliche Hilfe. Bei einer verpassten Frist, gerichtlicher Post oder mehreren gleichzeitigen Betreibungen kommt eine Schuldenberatung oder eine juristische Fachperson ins Spiel.
Der teuerste versteckte Posten: der Registereintrag selbst. Er entsteht mit der Zustellung, bleibt
fünf Jahre einsehbar und kostet keine Gebühr – sondern eine Wohnung, einen Handyvertrag oder eine
Anstellung. Wie Sie ihn wieder loswerden, steht in
Betreibung löschen lassen. Wird der Auszug in einer Bewerbung
verlangt, hilft premiumbewerbung.ch beim übrigen Dossier.
Wie Sie die Kosten klein halten
Es gibt keinen Trick, aber eine Reihenfolge. Wer sie einhält, zahlt in fast allen Konstellationen das
Minimum.
1. Frist zuerstZustelldatum notieren. Zehn Tage für den Rechtsvorschlag – gratis und ohne Begründung, wenn Sie die Forderung bestreiten.
2. Betrag klärenBei berechtigter Forderung den Gesamtbetrag inklusive Kosten und Zins schriftlich erfragen, statt auf gut Glück zu überweisen.
3. Rückzug verlangenZahlung nur gegen die schriftliche Zusage, dass die Betreibung zurückgezogen wird. Sonst zahlen Sie zweimal – Geld und Eintrag.
Nie „Teilrechtsvorschlag zur Sicherheit“: Wer nur einen Teil bestreitet, muss den Betrag beziffern – und verliert später den einfachen Weg aus dem Register.
Beim Rechtsvorschlag immer die kostenlose Bescheinigung verlangen. Sie ist Ihr Beleg für alles Weitere.
Nach Art. 73 SchKG können Sie vom Gläubiger jederzeit verlangen, die Beweismittel beim Betreibungsamt vorzulegen. Das kostet Sie nichts und ihn Aufwand.
Schreiben nicht liegen lassen. Was eine Frist im Brief tatsächlich bedeutet, steht in Frist im Brief verstehen.
Fallbeispiel aus dem Alltag
NW
Nadja W., 29, Pflegefachfrau
Zahlungsbefehl über CHF 1'180.– eines Fitnessabos, das sie gekündigt hatte
Die Situation: Nadja hatte per Einschreiben gekündigt, das Studio buchte weiter ab, sie
widersprach der Belastung. Ein Jahr später kommt der Zahlungsbefehl: 890 Franken Abogebühren, 120 Franken
Mahnspesen, 130 Franken Inkassokosten, 40 Franken Zins. Auf dem Beleg steht zusätzlich eine Gebühr für
eine Abholungseinladung.
Was ankommt: Nadja liest die Summe unten und denkt, sie schulde 1180 Franken plus Amtsgebühren.
Sie überlegt, zu zahlen, weil sie sich um eine Wohnung bewirbt und den Eintrag fürchtet.
Die Korrektur: Zahlen wäre der teuerste Weg gewesen. Die Zahlung einer betriebenen Forderung gilt
als deren Anerkennung – der Eintrag bliebe, und der Anspruch auf Nichtbekanntgabe wäre weg. Nadja erhebt
stattdessen Rechtsvorschlag (0 Franken), verlangt die Bescheinigung (0 Franken) und nach drei Monaten das
Gesuch um Nichtbekanntgabe (40 Franken). Das Studio unternimmt nichts. Gesamtkosten: 40 Franken statt
1180. Die Position für die Abholungseinladung war ohnehin nicht verrechenbar.
Die Lehre: Angst vor dem Registereintrag führt zu teuren Entscheidungen. Der Eintrag entsteht ohnehin
– die Frage ist nur, ob Sie sich den Weg offenhalten, ihn wieder unsichtbar zu machen.
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Diese Seite erklärt die Kostenlogik allgemein. Ihr Schreiben ist konkret – mit Positionen, Daten und einer
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Für Privatpersonen, die einen Zahlungsbefehl, eine Kostenaufstellung oder eine Betreibungsrechnung vor sich
haben und wissen wollen, woher die einzelnen Beträge kommen. Und für alle, die abschätzen möchten, was ein
Verfahren auf den nächsten Stufen auslöst.
Was wird auf dieser Seite erklärt?
Die Gebührenlogik des Betreibungsverfahrens: die Ansätze für den Zahlungsbefehl und den Pfändungsvollzug,
der Rahmen der Gerichtsgebühr bei der Rechtsöffnung, der Unterschied zwischen Vorschiessen und Tragen, die
Rolle von Zins, Mahnspesen und Inkassogebühren sowie die Kosten, die trotz unberechtigter Forderung bei
Ihnen entstehen.
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ist, und die Reihenfolge einhalten, die im Regelfall am wenigsten kostet.
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briefhilfe.ch erbringt keine Rechtsberatung und keine Schuldenberatung. Es wird nicht beurteilt, ob
eine Forderung oder eine einzelne Kostenposition berechtigt ist. Es werden keine Kosten nachgerechnet,
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sind Formulierungshilfen. Eine Auswertung kostet einmalig CHF 34.– pro Schreiben; weitere Kosten entstehen
nicht.
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Die genannten Ansätze geben den Regelfall nach der Gebührenverordnung zum SchKG wieder. Massgebend sind
immer Ihr konkreter Beleg, die Praxis des zuständigen Amtes und die Festsetzung des Gerichts im Einzelfall;
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Verlustscheinen, Pfändungen oder mehreren gleichzeitigen Betreibungen wenden Sie sich an eine
Schuldenberatung oder eine juristische Fachperson – diese Seite ersetzt das nicht.
Der Einstieg kostet wenig: Die Gebühr für den Zahlungsbefehl richtet sich nach der Forderung und beträgt nach Art. 16 GebV SchKG 7 Franken bis 100 Franken Forderung, 20 Franken bis 500, 40 Franken bis 1000, 60 Franken bis 10'000, 90 Franken bis 100'000, 190 Franken bis eine Million und 400 Franken darüber. Dazu kommen Auslagen. Teuer wird es erst auf den nächsten Stufen: Rechtsöffnung, Fortsetzungsbegehren, Pfändung, Verwertung.
Wer zahlt die Betreibungskosten?
Der Gläubiger schiesst sie vor, getragen werden sie grundsätzlich vom Schuldner. Das gilt aber nur, wenn die Betreibung durchdringt. Wird sie durch einen Rechtsvorschlag gestoppt und unternimmt der Gläubiger nichts mehr, bleibt er auf seinen Kosten sitzen.
Was kostet der Rechtsvorschlag?
Nichts. Er ist kostenlos und auch seine Bescheinigung ist nach Art. 75 Abs. 3 SchKG gebührenfrei. Er ist damit die einzige Reaktion im Verfahren, die keinen Franken kostet – Details in Rechtsvorschlag und Frist.
Werden die Betreibungskosten zur Forderung dazugerechnet?
Ja. Nach Art. 68 SchKG darf der Gläubiger die vorgeschossenen Kosten von Ihren Zahlungen vorab abziehen. Wer nur die Hauptforderung überweist, hat die Betreibung deshalb noch nicht erledigt: Die Kosten bleiben offen, und für diesen Rest läuft das Verfahren weiter.
Was kostet die Rechtsöffnung?
Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Art. 48 GebV SchKG und dem Streitwert. Bei einer Forderung bis 1000 Franken liegt der Rahmen bei 40 bis 150 Franken, darüber steigt er mit dem Streitwert. Dazu kann eine Parteientschädigung an die Gegenseite kommen. Das ist der Punkt, an dem eine Betreibung spürbar teuer wird.
Was kostet eine Pfändung?
Der Vollzug bemisst sich nach Art. 20 GebV SchKG ebenfalls nach der Forderung: 10 Franken bis 100 Franken Forderung, 25 bis 500, 45 bis 1000, 65 bis 10'000, 90 bis 100'000, 190 bis eine Million, 400 darüber. Eine fruchtlose Pfändung mit Verlustschein kostet die Hälfte, mindestens 10 Franken. Was dabei geschützt bleibt, steht in Existenzminimum verstehen.
Kostet mich eine ungerechtfertigte Betreibung Geld?
Direkt nein: Der Rechtsvorschlag ist gratis, und die Betreibungskosten trägt der Gläubiger, wenn er nicht weitermacht. Indirekt schon: Ein Betreibungsregisterauszug kostet 17 Franken, das Gesuch um Nichtbekanntgabe pauschal 40 Franken – auch bei Abweisung. Der Weg dazu steht in Betreibung zu Unrecht erhalten.
Darf mir das Betreibungsamt die Abholungseinladung verrechnen?
Nein. Das Bundesgericht hat 2024 entschieden, dass die Abholungseinladung keine gesetzlich vorgeschriebene Amtshandlung ist und deshalb nicht kostenpflichtig sein darf. Die Kosten des ersten Zustellversuchs sind bereits in der Gebühr für den Zahlungsbefehl enthalten – auch wenn er scheitert.
Kann ein Inkassobüro seine eigenen Gebühren in die Betreibung packen?
Es kann sie ins Begehren schreiben – ob sie geschuldet sind, ist eine andere Frage. Inkassokosten setzen eine Grundlage voraus und müssen notwendig und angemessen sein. Das Betreibungsamt prüft das nicht: Es stellt zu, was verlangt wird. Mehr dazu in Inkassogebühren verstehen.
Wie hoch ist der Verzugszins?
Ohne abweichende Vereinbarung fünf Prozent pro Jahr nach Art. 104 OR. Er läuft ab Verzug, nicht ab Betreibung, und wird im Zahlungsbefehl separat ausgewiesen. Bei 2000 Franken sind das rund 8 Franken pro Monat.
Kann ich die Betreibungskosten zurückfordern, wenn ich gewinne?
Die Betreibungskosten hat der Gläubiger vorgeschossen – bei einer erfolglosen Betreibung bleiben sie bei ihm, Sie zahlen sie also gar nicht erst. Eigene Auslagen wie Registerauszug oder Gesuchsgebühr werden dagegen nicht automatisch ersetzt; dafür wäre ein separates Vorgehen nötig.
Ich habe bezahlt und trotzdem eine Betreibung erhalten – wer zahlt jetzt?
Das ist eine eigene Konstellation mit eigenen Regeln, weil es dabei nicht um die Forderung geht, sondern um den Nachweis. Der Weg dazu steht in Betreibung trotz Zahlung erhalten.
Was kostet eine Auswertung bei briefhilfe.ch?
Einmalig CHF 34.– pro Schreiben, ohne Abo und ohne Registrierung. Bezahlt wird per Kreditkarte, Twint, PayPal oder Apple und Google Pay. Das Ergebnis kommt per E-Mail über einen persönlichen Link, der sieben Tage gültig ist. Den ganzen Weg zeigt Ablauf von briefhilfe.ch.
Ist briefhilfe.ch Rechtsberatung?
Nein. briefhilfe.ch bietet Verständnishilfe und Formulierungshilfe. Es ersetzt keine Anwältin, keinen Anwalt, keine Behörde und keine verbindliche rechtliche Prüfung.
Kostenaufstellung verständlich erklären lassen
Wenn Sie nicht sicher sind, welche Position auf Ihrem Schreiben woher kommt, welche Frist die kritische ist
und wie Sie sachlich antworten: Laden Sie das Dokument hoch und erhalten Sie eine verständliche Einordnung
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