Person rechnet die Kosten eines Zahlungsbefehls und der weiteren Betreibungsschritte durch

Zahlungsbefehl im Briefkasten – und die Zahl unten stimmt nicht mit Ihrer Rechnung überein?

Was kostet eine Betreibung? Stufe für Stufe.

Die Betreibung ist billig zu starten und teuer zu Ende zu bringen. Genau darin liegt die ganze Logik der Gebühren – und der Grund, warum viele Forderungen betrieben werden, die nie ein Gericht sehen würden. Hier steht, was jede Stufe kostet, wer vorschiesst, wer am Schluss zahlt und welche Positionen niemand von Ihnen verlangen darf.

⚠️ Wichtig: Die Kostenfrage ist nicht die erste Frage.

Wenn Sie einen Zahlungsbefehl in der Hand halten, läuft eine Frist von zehn Tagen für den Rechtsvorschlag. Diese Frist ist wichtiger als jede Gebührentabelle. Denn wer den Rechtsvorschlag erhebt, verschiebt die gesamte Kostenlast zurück zum Gläubiger – und der muss dann entscheiden, ob ihm die Sache ein Gerichtsverfahren wert ist. Rechnen Sie danach. Fristen zuerst.

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Kurzantwort: Was kostet eine Betreibung?

Der Zahlungsbefehl kostet je nach Forderungshöhe 7 bis 400 Franken. Die Gebühr richtet sich nach Art. 16 der Gebührenverordnung zum SchKG und beträgt 60 Franken für die häufigste Spanne von 1000 bis 10'000 Franken, dazu kommen Auslagen für die Zustellung. Bezahlt wird vorgeschossen vom Gläubiger, getragen grundsätzlich vom Schuldner – aber nur, wenn die Betreibung durchkommt. Teuer wird es erst auf den folgenden Stufen: Rechtsöffnung vor Gericht, Fortsetzungsbegehren, Pfändung, Verwertung.

7–400.–Gebühr für den Zahlungsbefehl je nach Forderung
60.–bei Forderungen von 1000 bis 10'000 Franken
0.–kostet der Rechtsvorschlag – die günstigste Reaktion

Wenn Sie zuerst wissen müssen, was das Dokument in Ihrer Hand überhaupt ist, lesen Sie Zahlungsbefehl verstehen. Den Unterschied zwischen dem Verfahren und dem Papier erklärt Zahlungsbefehl und Betreibung im Vergleich. Halten Sie die Forderung für unberechtigt, führt der Weg über Betreibung zu Unrecht erhalten – dort geht es um die Zehn-Tage-Frist, hier um die Zahlen.

In 10 Sekunden: Einstieg billig · Zahlungsbefehl 7–400.– · Gläubiger schiesst vor · Schuldner trägt nur bei Erfolg · Rechtsvorschlag gratis · teuer wird erst das Gericht.

Inhaltsverzeichnis

  1. Kurzantwort: Was kostet eine Betreibung?
  2. Vorschiessen und Tragen – zwei verschiedene Dinge
  3. Die Gebührentabelle für den Zahlungsbefehl
  4. Die Kostentreppe: von 60 Franken bis offen
  5. Was der Rechtsvorschlag mit den Kosten macht
  6. Rechtsöffnung: der teuerste Sprung
  7. Fortsetzung, Pfändung, Verwertung
  8. Zinsen, Mahnspesen, Inkassogebühren
  9. Drei Rechenbeispiele
  10. Kosten, die niemand von Ihnen verlangen darf
  11. Kosten, die bei Ihnen entstehen – obwohl Sie nichts schulden
  12. Wie Sie die Kosten klein halten
  13. Fallbeispiel aus dem Alltag
  14. Was briefhilfe.ch Ihnen liefert
  15. Transparenz: Für wen diese Seite gedacht ist
  16. Häufige Fragen zu den Betreibungskosten

„Betreiben ist doch teuer.“

Nein. Ein Zahlungsbefehl über 800 Franken kostet 40 Franken. Genau deshalb wird betrieben, auch wenn nichts geschuldet ist.

„Ich zahle die Rechnung, dann ist gut.“

Die Betreibungskosten laufen mit. Wer nur die Hauptforderung überweist, hat die Betreibung nicht erledigt.

„Das Amt hat die Beträge geprüft.“

Es hat gar nichts geprüft. Was im Zahlungsbefehl steht, hat der Gläubiger ins Formular geschrieben.

Vorschiessen und Tragen – zwei verschiedene Dinge

Die häufigste Verwirrung bei den Betreibungskosten entsteht, weil zwei Fragen durcheinandergeraten: Wer legt das Geld hin? Und wer bezahlt es am Ende wirklich?

Die erste Frage beantwortet Art. 68 SchKG klar: Der Gläubiger schiesst die Kosten vor. Wer betreiben will, überweist dem Betreibungsamt einen Vorschuss, sonst wird das Amt gar nicht erst tätig. Diese Regel gilt auf jeder Stufe neu – für den Zahlungsbefehl, für das Fortsetzungsbegehren, für die Pfändung.

Die zweite Frage beantwortet derselbe Artikel etwas trügerisch: Getragen werden die Kosten grundsätzlich vom Schuldner. Das klingt nach einer Automatik, ist aber keine. Denn der Gläubiger holt sich diese Kosten nicht bei Ihnen ab – er zieht sie von dem ab, was Sie zahlen. Zahlen Sie nichts, weil die Forderung nicht besteht, ist auch nichts abzuziehen. Dann bleibt der Vorschuss beim Gläubiger.

Der praktische Effekt: Ihre Zahlung deckt zuerst die Kosten

Wer eine berechtigte Forderung nach dem Zahlungsbefehl begleicht und dabei nur die Hauptforderung überweist, wundert sich später über eine Fortsetzung. Der Grund ist die Verrechnungsreihenfolge: Der Gläubiger darf die vorgeschossenen Kosten von Ihrer Zahlung vorab abziehen. Von 800 überwiesenen Franken landen dann vielleicht 760 auf der Forderung – und 40 Franken bleiben offen. Für diese 40 Franken kann das Verfahren weiterlaufen. Wie es dazu kommt, zeigt auch wie eine Betreibung funktioniert im Überblick.

Achtung: Wenn Sie eine betriebene Forderung bezahlen, verlangen Sie beim Gläubiger schriftlich die Bestätigung, dass die Betreibung inklusive Kosten erledigt und zurückgezogen wird. Ohne diesen Rückzug bleibt der Eintrag im Register – die Zahlung allein löscht ihn nicht. Details dazu stehen in Betreibung löschen lassen.

Die Ausnahme, die Sie kennen sollten

Eine Gebühr wird ausdrücklich nicht zu den Betreibungskosten gerechnet und bleibt immer bei dem, der sie auslöst: die Pauschalgebühr von 40 Franken für das Gesuch um Nichtbekanntgabe nach Art. 12b GebV SchKG. Sie zahlen sie als betriebene Person selbst – auch dann, wenn die Betreibung völlig aus der Luft gegriffen war und Ihr Gesuch gutgeheissen wird.

Die Gebührentabelle für den Zahlungsbefehl

Die Gebühren der Betreibungsämter sind Bundesrecht und stehen in der Gebührenverordnung zum SchKG. Sie sind nicht kantonal verhandelbar und nicht vom Aufwand abhängig, sondern allein von der Forderungshöhe. Art. 16 GebV SchKG deckt mit einer einzigen Gebühr den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls ab.

Gebühr für den Zahlungsbefehl nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG – dieselben Ansätze gelten für die Konkursandrohung.
ForderungGebührWas das praktisch heisst
bis 100.–7.–Kleinstforderungen: die Betreibung kostet weniger als eine Mahnung im Couvert
über 100.– bis 500.–20.–typische Spanne für Telefonrechnungen und Abos
über 500.– bis 1'000.–40.–Krankenkassenprämien, Handwerkerrechnungen
über 1'000.– bis 10'000.–60.–die häufigste Spanne überhaupt
über 10'000.– bis 100'000.–90.–Steuern, Restschulden, Fahrzeugkäufe
über 100'000.– bis 1'000'000.–190.–Geschäftsforderungen
über 1'000'000.–400.–Obergrenze – auch bei zehn Millionen bleibt es dabei
Warum auf Ihrem Beleg eine andere Zahl steht: Zur Grundgebühr kommen Auslagen nach Art. 13 GebV SchKG – Porti, weitere Zustellversuche nach Art. 16 Abs. 3. Manche Ämter weisen deshalb gerundete Gesamtansätze aus. Ein Betreibungsamt verrechnet für eine Forderung von 5000 Franken zum Beispiel 74 statt 60 Franken, weil die Zustelltaxen eingerechnet sind. Beides ist korrekt: Der Sockel ist bundesrechtlich fix, der Aufschlag ist Auslage.

Was in der Gebühr bereits enthalten ist

Merken: Die Gebühr hängt an der Forderung, nicht am Aufwand. Eine Betreibung über 300 Franken kostet den Gläubiger 20 Franken – das ist der ganze Grund, warum Bagatellen und strittige Rechnungen betrieben werden, statt eingeklagt zu werden.

Die Kostentreppe: von 60 Franken bis offen

Eine Betreibung ist kein einzelner Betrag, sondern eine Treppe. Jede Stufe wird separat beantragt, separat vorgeschossen und separat verrechnet. Wer nur die erste Stufe sieht, unterschätzt das Verfahren – und wer nur die letzte sieht, überschätzt es. Das folgende Diagramm zeigt eine Forderung von 2400 Franken, wie sie sich Stufe für Stufe aufbaut.

Kumulierte Kosten bei einer Forderung von CHF 2'400.– 1. Zahlungsbefehl CHF 60.– 2. + Rechtsöffnung rund CHF 360.– 3. + Pfändung rund CHF 425.– 4. + Verwertung offen Rechtsvorschlag: hier endet die Treppe – Kosten CHF 0.– Ohne Gerichtsentscheid kommt der Gläubiger nicht auf Stufe 2.

Vier Stufen einer Betreibung. Der Rechtsvorschlag stoppt sie zwischen Stufe 1 und Stufe 2 – kostenlos.

Stufe 1 ist billig. Deshalb ist sie kein Beweis für gar nichts.
Stufe 2 ist die Hürde. Hier braucht der Gläubiger einen Titel und Geld.
Stufe 3 kostet wenig. Wer bis hierher kommt, hört nicht mehr auf.
Stufe 4 ist offen. Verwertungskosten hängen an der Sache selbst.

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Was der Rechtsvorschlag mit den Kosten macht

Der Rechtsvorschlag ist die einzige Handlung im ganzen Verfahren, die keinen Franken kostet. Er ist gebührenfrei, seine Bescheinigung nach Art. 75 Abs. 3 SchKG ebenfalls, und er braucht weder Begründung noch Beweise. Ökonomisch ist er der Hebel des Verfahrens, weil er die Beweislast und die Kostenlast in einem Zug zurückschiebt.

Der Moment, in dem der Gläubiger rechnen muss

Solange kein Rechtsvorschlag da ist, hat der Gläubiger 60 Franken investiert und kann direkt fortsetzen. Sobald der Rechtsvorschlag da ist, steht die Betreibung still. Weiterkommt er nur über ein Gericht – und damit über eine Gerichtsgebühr, Aufwand, Zeit und das Risiko, zu verlieren. Bei einer bestrittenen Forderung von 400 Franken lohnt sich das für niemanden. Genau deshalb versanden viele Betreibungen an dieser Stelle.

Rechtsvorschlag erhobenKosten für Sie: 0.–. Der Gläubiger sitzt auf seinem Vorschuss, bis ein Gericht etwas anderes sagt.
Bezahlt inkl. KostenSie tragen Forderung, Zins und Betreibungskosten. Dafür ist die Sache erledigt – Rückzug schriftlich verlangen.
Nichts getanDie Frist verstreicht, die Betreibung ist fortsetzbar, und die Treppe läuft auf Ihre Rechnung weiter.
Kernsatz: Der Rechtsvorschlag kostet nichts und macht die Fortsetzung für den Gläubiger teuer. Das ist keine Trotzreaktion, sondern die im Gesetz vorgesehene Verteidigung – wenn Sie die Forderung tatsächlich bestreiten.

Rechtsöffnung: der teuerste Sprung

Will der Gläubiger nach einem Rechtsvorschlag weitermachen, muss er zum Gericht. Das Verfahren heisst Rechtsöffnung und ist der Punkt, an dem eine Betreibung ihr Preisschild wechselt. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Art. 48 GebV SchKG und dem Streitwert, wobei die Gerichte einen Rahmen ausschöpfen dürfen.

Rahmen der Gerichtsgebühr im Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 48 GebV SchKG. Die Gerichte setzen die Gebühr innerhalb des Rahmens nach Aufwand und Umständen fest.
StreitwertGerichtsgebührDazu kommt in der Regel
bis 1'000.–40.– bis 150.–Parteientschädigung an die Gegenseite
bis 10'000.–bis rund 300.–Parteientschädigung, teils Anwaltskosten
bis 100'000.–bis rund 500.–Anwaltskosten der Gegenseite
darübervierstelligAnwaltskosten, Aufwand, Risiko

Warum diese Zahlen für Sie entscheidend sind

Sie sind die Rechnung, die der Gläubiger aufmacht. Ein Inkassobüro, das eine strittige Forderung von 350 Franken betreibt, hat 20 Franken riskiert. Für die Rechtsöffnung müsste es mindestens das Doppelte an Gerichtsgebühr auslegen, mit ungewissem Ausgang. Deshalb enden bestrittene Kleinforderungen fast nie vor Gericht – sie enden im Nichts oder in einem Vergleich. Wie Inkassofirmen dabei kommunizieren, zeigt Inkasso ohne Angst, und was ein Schreiben rechtlich wirklich bedeutet, steht in Drohungen im Brief einordnen.

Kehrseite: Wenn der Gläubiger eine unterschriebene Schuldanerkennung, einen Vertrag oder eine Verfügung hat, ist die Rechtsöffnung für ihn günstig und schnell. Dann werden die Gerichtskosten Ihnen auferlegt – zusätzlich zu Forderung, Zins und Betreibungskosten. Was tun, wenn es so weit gekommen ist, steht in Rechtsvorschlag abgelehnt.

Fortsetzung, Pfändung, Verwertung

Ist der Rechtsvorschlag beseitigt oder wurde gar keiner erhoben, kann der Gläubiger frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. Danach folgt bei Privatpersonen die Pfändung. Auch hier gilt: Gebühr nach Forderungshöhe, nicht nach Aufwand.

Gebühr für den Vollzug der Pfändung einschliesslich Pfändungsurkunde nach Art. 20 GebV SchKG.
ForderungGebühr Pfändungsvollzug
bis 100.–10.–
über 100.– bis 500.–25.–
über 500.– bis 1'000.–45.–
über 1'000.– bis 10'000.–65.–
über 10'000.– bis 100'000.–90.–
über 100'000.– bis 1'000'000.–190.–
über 1'000'000.–400.–

Die Sonderfälle

Was bei der Pfändung tatsächlich passiert und welcher Teil Ihres Einkommens geschützt bleibt, steht in Existenzminimum verstehen. Die beiden Dokumente, die dabei ins Haus kommen, erklären Pfändungsankündigung verstehen und Pfändungsprotokoll verstehen. Für Firmen im Handelsregister läuft es stattdessen über die Konkursandrohung.

Zwischenfazit: Die Amtsgebühren bleiben auch auf den späteren Stufen erstaunlich niedrig. Der finanzielle Schaden einer Betreibung entsteht nicht durch die Gebühren, sondern durch Zinsen, Gerichts- und Anwaltskosten – und durch den Registereintrag.

Zinsen, Mahnspesen, Inkassogebühren

Neben den Amtsgebühren stehen im Zahlungsbefehl oft Positionen, die nicht vom Amt stammen, sondern vom Gläubiger. Sie sind der eigentliche Grund, warum aus einer Rechnung von 300 Franken eine Forderung von 480 Franken wird. Und sie sind der Teil, den das Betreibungsamt am wenigsten geprüft hat – nämlich gar nicht.

Verzugszins

Ohne abweichende Vereinbarung beträgt der Verzugszins nach Art. 104 OR fünf Prozent pro Jahr. Er läuft ab dem Verzug, nicht ab der Betreibung, und wird im Zahlungsbefehl separat mit Datum ausgewiesen. Bei 2000 Franken sind das rund 8 Franken pro Monat. Er ist die am wenigsten strittige Zusatzposition. Die Mechanik dahinter erklärt Verzugszinsen verstehen.

Mahnspesen und Umtriebsentschädigungen

Hier wird es unübersichtlich. Mahngebühren sind nicht selbstverständlich geschuldet: Es braucht eine Grundlage, und sie müssen sich in einem vernünftigen Rahmen bewegen. Pauschalen von 20 oder 30 Franken pro Mahnung tauchen trotzdem regelmässig auf. Was dazu gilt, steht in Mahngebühren und in Mahnkosten verstehen; die Fristenlogik dahinter zeigt Mahnfristen.

Inkassogebühren

Wird eine Forderung an ein Inkassobüro übergeben, erscheinen dessen Bearbeitungsgebühren häufig als eigene Position. Ob sie geschuldet sind, hängt an der vertraglichen Grundlage und daran, ob die Kosten notwendig und angemessen waren. Das Betreibungsamt prüft das nicht – es stellt zu, was im Begehren steht. Der Überblick dazu: Inkassogebühren verstehen und Brief vom Inkasso.

Vom Amt – bundesrechtlich fix
  • Gebühr für den Zahlungsbefehl
  • Auslagen für Zustellung und Porti
  • Gebühr für Pfändungsvollzug
  • Gerichtsgebühr bei Rechtsöffnung
Vom Gläubiger – prüfbar
  • Mahnspesen und Umtriebspauschalen
  • Inkassogebühren und Bearbeitungszuschläge
  • Zinssätze über fünf Prozent
  • Positionen ohne Datum und Grundlage

Wenn Sie eine dieser Positionen nicht nachvollziehen, ist der Weg nicht Empörung, sondern eine sachliche Aufforderung zur Aufschlüsselung. Wie das formuliert wird, zeigt Rechnung nicht nachvollziehbar und Antwort auf eine Zahlungsaufforderung.

Drei Rechenbeispiele

Zahlen aus Tabellen bleiben abstrakt. Die folgenden drei Fälle zeigen, wie sich dieselbe Gebührenordnung je nach Verlauf völlig unterschiedlich auswirkt. Alle Beträge sind Richtwerte ohne Auslagen.

MR
Marc R., 34, Baubranche
Strittige Handwerkerrechnung, CHF 380.– · Rechtsvorschlag erhoben

Die Situation: Zahlungsbefehl über 380 Franken plus 60 Franken Mahn- und Inkassospesen. Marc hält die Arbeit für mangelhaft und bestreitet.

Die Rechnung: Gläubiger schiesst 20 Franken vor. Marc erhebt Rechtsvorschlag: 0 Franken. Für die Rechtsöffnung müsste der Gläubiger mindestens 40 bis 150 Franken Gerichtsgebühr auslegen – bei einem Streitwert von 440 Franken und ohne Schuldanerkennung.

Ergebnis: Der Gläubiger macht nichts mehr. Nach drei Monaten stellt Marc das Gesuch um Nichtbekanntgabe: 40 Franken. Seine Gesamtkosten: 40 Franken. Der Gläubiger bleibt auf 20 Franken sitzen.
SB
Sandra B., 41, Detailhandel
Krankenkassenprämie, CHF 2'400.– · Forderung berechtigt

Die Situation: Die Prämien sind tatsächlich offen. Sandra will die Sache erledigen und überweist die 2400 Franken.

Die Rechnung: Gebühr Zahlungsbefehl 60 Franken, Verzugszins rund 40 Franken. Die 2400 Franken decken die Kosten und den Zins zuerst – es bleiben rund 100 Franken offen, und die Betreibung ist nicht erledigt.

Die Korrektur: Sandra hätte den Gesamtbetrag inklusive Kosten und Zins beim Gläubiger erfragen und gleichzeitig den schriftlichen Rückzug verlangen sollen. Zwei Sätze im Mail hätten eine zweite Runde verhindert.
TK
Thomas K., 52, Selbstständig
Darlehen mit Schuldanerkennung, CHF 12'000.– · bis zur Pfändung

Die Situation: Thomas erhebt Rechtsvorschlag, obwohl eine unterschriebene Schuldanerkennung existiert. Der Gläubiger geht zur provisorischen Rechtsöffnung – und bekommt sie.

Die Rechnung: Zahlungsbefehl 90 Franken, Gerichtsgebühr rund 500 Franken, Parteientschädigung, Fortsetzung und Pfändungsvollzug 90 Franken, Verzugszins von rund 600 Franken pro Jahr. Alles wird zur Forderung geschlagen.

Ergebnis: Aus 12'000 Franken werden über 13'000 Franken. Der Rechtsvorschlag war hier nicht falsch – aber ohne Einwand gegen die Urkunde hat er nur Zeit gekauft und Kosten produziert.
Was die drei Fälle zeigen: Nicht die Gebühr entscheidet über die Kosten, sondern die Beweislage. Wer bestreiten kann, zahlt fast nichts. Wer gegen eine Urkunde bestreitet, zahlt am meisten.

Kosten, die niemand von Ihnen verlangen darf

Nicht jede Position auf einem Beleg ist zulässig. Zwei Punkte sind in der Praxis besonders relevant, weil sie gerade bei betriebenen Personen regelmässig auftauchen.

Die Abholungseinladung

Konnte der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden, schicken viele Ämter eine schriftliche Aufforderung, das Dokument abzuholen. Das Bundesgericht hat 2024 entschieden: Die Abholungseinladung ist keine gesetzlich vorgeschriebene Amtshandlung – und was nicht vorgeschrieben ist, darf nicht verrechnet werden. Weder als Auslage noch als Gebühr. Die Kosten des ersten Zustellversuchs sind ohnehin in der Grundgebühr enthalten, auch wenn er scheitert.

Der Zuschlag, den es nicht gibt

Ebenso wenig darf ein Amt für die vorgeschriebene eingeschriebene Zustellung einer Betreibungsurkunde an Sie einen Zuschlag verlangen. Zulässig sind dagegen echte Auslagen für zusätzliche Zustellversuche und für die Rücksendung des Doppels an den Gläubiger.

Wenn Sie eine solche Position sehen: Der Weg ist die Beschwerde nach Art. 17 SchKG an die Aufsichtsbehörde, innert zehn Tagen ab Kenntnis. Sie richtet sich gegen Verfahrensfehler des Amtes – nicht gegen den Inhalt der Forderung. Dafür ist der Rechtsvorschlag zuständig. Den Unterschied erklärt Einsprache und ihre Formen.

Kosten, die bei Ihnen entstehen – obwohl Sie nichts schulden

Das ist der unangenehmste Teil. Eine ungerechtfertigte Betreibung kostet Sie zwar keine Betreibungskosten – aber sie ist trotzdem nicht gratis.

Der teuerste versteckte Posten: der Registereintrag selbst. Er entsteht mit der Zustellung, bleibt fünf Jahre einsehbar und kostet keine Gebühr – sondern eine Wohnung, einen Handyvertrag oder eine Anstellung. Wie Sie ihn wieder loswerden, steht in Betreibung löschen lassen. Wird der Auszug in einer Bewerbung verlangt, hilft premiumbewerbung.ch beim übrigen Dossier.

Wie Sie die Kosten klein halten

Es gibt keinen Trick, aber eine Reihenfolge. Wer sie einhält, zahlt in fast allen Konstellationen das Minimum.

1. Frist zuerstZustelldatum notieren. Zehn Tage für den Rechtsvorschlag – gratis und ohne Begründung, wenn Sie die Forderung bestreiten.
2. Betrag klärenBei berechtigter Forderung den Gesamtbetrag inklusive Kosten und Zins schriftlich erfragen, statt auf gut Glück zu überweisen.
3. Rückzug verlangenZahlung nur gegen die schriftliche Zusage, dass die Betreibung zurückgezogen wird. Sonst zahlen Sie zweimal – Geld und Eintrag.

Fallbeispiel aus dem Alltag

NW
Nadja W., 29, Pflegefachfrau
Zahlungsbefehl über CHF 1'180.– eines Fitnessabos, das sie gekündigt hatte

Die Situation: Nadja hatte per Einschreiben gekündigt, das Studio buchte weiter ab, sie widersprach der Belastung. Ein Jahr später kommt der Zahlungsbefehl: 890 Franken Abogebühren, 120 Franken Mahnspesen, 130 Franken Inkassokosten, 40 Franken Zins. Auf dem Beleg steht zusätzlich eine Gebühr für eine Abholungseinladung.

Was ankommt: Nadja liest die Summe unten und denkt, sie schulde 1180 Franken plus Amtsgebühren. Sie überlegt, zu zahlen, weil sie sich um eine Wohnung bewirbt und den Eintrag fürchtet.

Die Korrektur: Zahlen wäre der teuerste Weg gewesen. Die Zahlung einer betriebenen Forderung gilt als deren Anerkennung – der Eintrag bliebe, und der Anspruch auf Nichtbekanntgabe wäre weg. Nadja erhebt stattdessen Rechtsvorschlag (0 Franken), verlangt die Bescheinigung (0 Franken) und nach drei Monaten das Gesuch um Nichtbekanntgabe (40 Franken). Das Studio unternimmt nichts. Gesamtkosten: 40 Franken statt 1180. Die Position für die Abholungseinladung war ohnehin nicht verrechenbar.
Die Lehre: Angst vor dem Registereintrag führt zu teuren Entscheidungen. Der Eintrag entsteht ohnehin – die Frage ist nur, ob Sie sich den Weg offenhalten, ihn wieder unsichtbar zu machen.

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Die genannten Ansätze geben den Regelfall nach der Gebührenverordnung zum SchKG wieder. Massgebend sind immer Ihr konkreter Beleg, die Praxis des zuständigen Amtes und die Festsetzung des Gerichts im Einzelfall; Auslagen, Zuschläge und Verordnungsstände ändern sich. Bei laufenden Fristen, gerichtlicher Post, Verlustscheinen, Pfändungen oder mehreren gleichzeitigen Betreibungen wenden Sie sich an eine Schuldenberatung oder eine juristische Fachperson – diese Seite ersetzt das nicht.

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Häufige Fragen zu den Betreibungskosten

Was kostet eine Betreibung?

Der Einstieg kostet wenig: Die Gebühr für den Zahlungsbefehl richtet sich nach der Forderung und beträgt nach Art. 16 GebV SchKG 7 Franken bis 100 Franken Forderung, 20 Franken bis 500, 40 Franken bis 1000, 60 Franken bis 10'000, 90 Franken bis 100'000, 190 Franken bis eine Million und 400 Franken darüber. Dazu kommen Auslagen. Teuer wird es erst auf den nächsten Stufen: Rechtsöffnung, Fortsetzungsbegehren, Pfändung, Verwertung.

Wer zahlt die Betreibungskosten?

Der Gläubiger schiesst sie vor, getragen werden sie grundsätzlich vom Schuldner. Das gilt aber nur, wenn die Betreibung durchdringt. Wird sie durch einen Rechtsvorschlag gestoppt und unternimmt der Gläubiger nichts mehr, bleibt er auf seinen Kosten sitzen.

Was kostet der Rechtsvorschlag?

Nichts. Er ist kostenlos und auch seine Bescheinigung ist nach Art. 75 Abs. 3 SchKG gebührenfrei. Er ist damit die einzige Reaktion im Verfahren, die keinen Franken kostet – Details in Rechtsvorschlag und Frist.

Werden die Betreibungskosten zur Forderung dazugerechnet?

Ja. Nach Art. 68 SchKG darf der Gläubiger die vorgeschossenen Kosten von Ihren Zahlungen vorab abziehen. Wer nur die Hauptforderung überweist, hat die Betreibung deshalb noch nicht erledigt: Die Kosten bleiben offen, und für diesen Rest läuft das Verfahren weiter.

Was kostet die Rechtsöffnung?

Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Art. 48 GebV SchKG und dem Streitwert. Bei einer Forderung bis 1000 Franken liegt der Rahmen bei 40 bis 150 Franken, darüber steigt er mit dem Streitwert. Dazu kann eine Parteientschädigung an die Gegenseite kommen. Das ist der Punkt, an dem eine Betreibung spürbar teuer wird.

Was kostet eine Pfändung?

Der Vollzug bemisst sich nach Art. 20 GebV SchKG ebenfalls nach der Forderung: 10 Franken bis 100 Franken Forderung, 25 bis 500, 45 bis 1000, 65 bis 10'000, 90 bis 100'000, 190 bis eine Million, 400 darüber. Eine fruchtlose Pfändung mit Verlustschein kostet die Hälfte, mindestens 10 Franken. Was dabei geschützt bleibt, steht in Existenzminimum verstehen.

Kostet mich eine ungerechtfertigte Betreibung Geld?

Direkt nein: Der Rechtsvorschlag ist gratis, und die Betreibungskosten trägt der Gläubiger, wenn er nicht weitermacht. Indirekt schon: Ein Betreibungsregisterauszug kostet 17 Franken, das Gesuch um Nichtbekanntgabe pauschal 40 Franken – auch bei Abweisung. Der Weg dazu steht in Betreibung zu Unrecht erhalten.

Darf mir das Betreibungsamt die Abholungseinladung verrechnen?

Nein. Das Bundesgericht hat 2024 entschieden, dass die Abholungseinladung keine gesetzlich vorgeschriebene Amtshandlung ist und deshalb nicht kostenpflichtig sein darf. Die Kosten des ersten Zustellversuchs sind bereits in der Gebühr für den Zahlungsbefehl enthalten – auch wenn er scheitert.

Kann ein Inkassobüro seine eigenen Gebühren in die Betreibung packen?

Es kann sie ins Begehren schreiben – ob sie geschuldet sind, ist eine andere Frage. Inkassokosten setzen eine Grundlage voraus und müssen notwendig und angemessen sein. Das Betreibungsamt prüft das nicht: Es stellt zu, was verlangt wird. Mehr dazu in Inkassogebühren verstehen.

Wie hoch ist der Verzugszins?

Ohne abweichende Vereinbarung fünf Prozent pro Jahr nach Art. 104 OR. Er läuft ab Verzug, nicht ab Betreibung, und wird im Zahlungsbefehl separat ausgewiesen. Bei 2000 Franken sind das rund 8 Franken pro Monat.

Kann ich die Betreibungskosten zurückfordern, wenn ich gewinne?

Die Betreibungskosten hat der Gläubiger vorgeschossen – bei einer erfolglosen Betreibung bleiben sie bei ihm, Sie zahlen sie also gar nicht erst. Eigene Auslagen wie Registerauszug oder Gesuchsgebühr werden dagegen nicht automatisch ersetzt; dafür wäre ein separates Vorgehen nötig.

Ich habe bezahlt und trotzdem eine Betreibung erhalten – wer zahlt jetzt?

Das ist eine eigene Konstellation mit eigenen Regeln, weil es dabei nicht um die Forderung geht, sondern um den Nachweis. Der Weg dazu steht in Betreibung trotz Zahlung erhalten.

Was kostet eine Auswertung bei briefhilfe.ch?

Einmalig CHF 34.– pro Schreiben, ohne Abo und ohne Registrierung. Bezahlt wird per Kreditkarte, Twint, PayPal oder Apple und Google Pay. Das Ergebnis kommt per E-Mail über einen persönlichen Link, der sieben Tage gültig ist. Den ganzen Weg zeigt Ablauf von briefhilfe.ch.

Ist briefhilfe.ch Rechtsberatung?

Nein. briefhilfe.ch bietet Verständnishilfe und Formulierungshilfe. Es ersetzt keine Anwältin, keinen Anwalt, keine Behörde und keine verbindliche rechtliche Prüfung.

Kostenaufstellung verständlich erklären lassen

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